Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 43. 
Nachweis. 
Die Gründe einer Unterbringung in Familienpflege oder einer Zurücknahme in die 
Anstalt sind aktenkundig zu machen. 
8 44. 
Beurlaubung und Entlassung. 
Wenn die Beurlaubung oder Entlassung eines in Familienpflege befindlichen Zög— 
lings an der Zeit erscheint, so ist den Vorschriften in den §§ 45 flg. und den §§ 55 flg. 
nachzugehen. 
Von der Beurlaubung oder Entlassung werden auch diejenigen benachrichtigt, die um 
Mitüberwachung ersucht worden waren. 
Beurlaubung. 
8 45. 
Beurlaubung. 
1. In der Regel geht der Entlassung eine Beurlaubung voraus, um zu prüfen, 
ob die in der Anstalt erzielten Ergebnisse der Erziehung und Ausbildung sich auch außer- 
halb der Anstalt bewähren. 
2. Ueber die Beurlaubung beschließt, außer wenn der Zögling auf Grund von § 56 
des Strafgesetzbuches aufgenommen ist, die Anstaltsdirektion. Unterliegt der Zögling der 
Zwangserziehung, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören. 
Widerspricht das Vormundschaftsgericht der Beurlaubung oder soll ein auf Grund 
von § 56 des Strafgesetzbuches ausgenommener Zögling beurlaubt werden, so ist die Ent- 
schließung des Ministeriums des Innern mittels gutachtlichen Berichts einzuholen. 
3. Bei der Entschließung über die Beurlaubung sind außer dem Verhalten und der 
Entwickelung des Zöglings auch die sonft einschlagenden Umstände (Konfirmation, Jahres- 
zeit 2c.) zu berücksichtigen. 
Der Urlaub wird womöglich so zeitig ertheilt, daß für den Fall seiner Zurücknahme 
noch ausreichend Zeit bleibt, um nach Befinden einen weiteren Urlaubsversuch vorzunehmen. 
Die Beurlaubung darf jedenfalls erst erfolgen, wenn für den Zögling ein geeignetes 
Unterkommen ermittelt ist. 
4. Beurlaubte gehören zum Personalbestande der Anstalt. Sie bleiben der Ueber- 
wachung und der Disziplin der Anstalt unterstellt und werden mindestens einmal im Jahre 
vom Anstaltsvorstande oder einem von ihm dazu beauftragten Lehrer der Anstalt besucht.
	        
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