Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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5. Auf die Zeit, die die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen, wird, wenn 
solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegsgeld entrichtet. 
§ 46. 
Urlaubsunterkommen. 
Für den Zögling, seine Angehörigen und seinen gesetzlichen Vertreter ist die Ent- 
schließung der Anstaltsdirektion über das Urlaubsunterkommen maßgebend. 
Wenn möglich, ist das Urlaubsunterkommen nicht zu entfernt von der Anstalt aus- 
zumitteln. Dagegen wird es in der Regel zweckmäßig sein, wenn das Urlaubsunter- 
kommen von dem früheren Aufenthaltsorte und den Angehörigen des Zöglings weiter 
entfernt ist. 
Mit dem Dienst-, Lehr-oder Arbeitsherrn ist von der Anstalt ein Vertrag ab- 
zuschließen. Darin ist unter anderem dem Dienst-, Lehr= oder Arbeitsherrn sorgfältigste 
Behandlung und Ueberwachung des Zöglings, ferner halbjährliche Einreichung eines 
Zeugnisses über sein Verhalten, bei besonderen Vorkommnissen oder grober Ungebührlich- 
keit des Zöglings sofortige Meldung, und für den Fall der Entlassung vorgängige Ver- 
nehmung mit der Anstaltsdirektion zur Pflicht zu machen. Auch ist über den Arbeits- 
verdienst des Zöglings im Vertrage Bestimmung zu treffen und hierbei auf Ablieferung 
von Ersparnissen an die Anstalt, in eine Gemeindesparkasse der Umgegend oder an eine 
der von der Anstalt bestellten Vertrauenspersonen Bedacht zu nehmen. 
Wird ein Zögling ausnahmsweise zu seinen eigenen Eltern beurlaubt, so kann nach 
Ermessen der Anstaltsdirektion von Abschluß eines förmlichen Vertrages abgesehen werden. 
Um namentlich auf dem Lande und in kleineren Städten Dienst-, Lehr-oder Arbeits- 
herren ausfindig zu machen, die zu Aufnahme von Zöglingen bereit und zur Fortsetzung 
des Erziehungswerkes an ihnen geeignet und willig sind, ist fortgesetzt mit Geistlichen, 
Lehrern, Gemeindebehörden 2c. Vernehmung zu pflegen. 
Ueber die eingegangenen Anerbietungen wird bei der Anstalt eine Liste geführt. 
§ 47. 
Abgang auf Urlaub. 
Der Zögling wird vor dem Abgange auf Urlaub entsprechend vermahnt, unter Er- 
läuterung der ihm dabei in einem Abdrucke auszuhändigenden Verhaltungsvorschriften, 
und wird durch einen Beamten der Anstalt an Ort und Stelle gebracht. 
Wird der Zögling zu den eigenen Eltern beurlaubt, so kann ihnen die Abholung 
des Zöglings gestattet werden. 
1902. 74
	        
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