Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 48. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten. 
Was in § 28 über die Abrechnung bestimmt ist, gilt auch bei der Beurlaubung. 
Vorhandenes Geld des Zöglings bleibt in der Regel in der Verwaltung der Anstalt 
zurück. 
849. 
Ausstattung. 
Der Zögling erhält zwei vollständige Anzüge und dreifache Leibwäsche, sowie das 
etwa erforderliche Handwerkszeug und dergleichen. 
Die hierdurch erwachsenden Kosten sind, und zwar auch bei wiederholter Beurlaubung, 
von dem Zahlungspflichtigen zu tragen. 
Sind für einen als Lehrling untergebrachten Zögling wegen des Lehrverhältnisses 
noch weitere Kosten aufzuwenden, so sind auch diese von dem Zahlungspflichtigen zu tragen. 
Den Angehörigen kann ausnahmsweise gestattet werden, die Ausstattung selbst zu 
beschaffen. 
850. 
Dauer und Zurücknahme des Urlaubes. 
Die Urlaubszeit währt in der Regel 2 Jahre, vom Beginne des ersten Urlaubes an 
gerechnet. Sie kann aber unter Umständen gleich anfänglich auf eine längere Dauer er- 
streckt oder auch nachträglich verlängert oder abgekürzt werden. 
Treten während des Urlaubes Umstände ein, die die Fortsetzung ausschließen oder 
bedenklich machen, so wird der Beurlaubte in die Anstalt zurückgenommen. Dies darf 
jedoch erst geschehen, wenn die in § 17 erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender 
Krankheiten beigebracht ist. 
Wiedereingezogene Zöglinge können wiederholt beurlaubt werden. 
§ 51. 
Benachrichtigung. 
Ist eine Beurlaubung endgültig beschlossen, so werden davon benachrichtigt: 
1. der Pfarrer, ein Lehrer oder eine sonst geeignete Person am Urlaubsorte oder in 
dessen Nähe — und zwar unter Vorwissen des Dienst-, Lehr-oder Arbeitsherrn — 
mit dem Ersuchen, diesen bei der weiteren Erziehung und Ueberwachung des Be- 
urlaubten zu unterstützen und die dabei gemachten Wahrnehmungen mindestens 
halbjährlich der Anstaltsdirektion mitzutheilen;
	        
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