Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Beurlaubung das Verpflegsgeld zu zahlen 
hatten; 
3. der gesetzliche Vertreter des Zöglings; 
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Zögling der Zwangserziehung unterliegt. 
Diese werden auch von einer Aenderung der Urlaubszeit oder einer Zurücknahme 
des Urlaubes benachrichtigt. 
8562. 
Nachweis über Beurlaubte. 
Die Gründe einer Beurlaubung sowie einer Verlängerung oder Kürzung oder 
Zurücknahme des Urlaubes sind aktenkundig zu machen. 
853. 
Beurlaubung auf das Staatsgut. 
1. Konfirmirte Zöglinge, die sich zum Dienste in der Landwirthschaft eignen, können 
an Stelle auswärtiger Beurlaubung mit Zustimmung der Staatsgutsverwaltung auf das 
Staatsgut beurlaubt werden. 
2. Für solche Beurlaubte gelten die vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der- 
jenigen über Urlaubsunterkommen (§ 46), Abgang auf Urlaub (8 47), Zurückbehaltung 
der der Anstalt gehörigen Sachen (8 48 Absatz 1), Ausstattung (§ 49) und Ueberwachung 
durch Geistliche, Lehrer oder andere geeignete Personen (8§ 51 unter 1). 
3. Die Anstalt stellt die nöthigen Aufsichtskräfte und gewährt Wohnung, Kost, 
Kleidung, Lagerung, Wäsche und körperliche Reinigung sowie etwaige Medizin und 
Krankenpflege. 
Für jeden Zögling wird auf Rechnung der Oekonomiekasse eine bestimmte Vergütung 
zur Anstaltskasse und außerdem ein bestimmtes Lohn zum eigenen Gelde des Beurlaubten 
vereinnahmt. 
Diese Beträge werden von Zeit zu Zeit vom Ministerium des Innern festgestellt. 
4. Nachfolgende Beurlaubung nach außen. 
Daß ein auf das Staatsgut Beurlaubter unter Umständen nur einen Theil seiner 
Urlaubszeit beim Staatsgute, den übrigen Theil anderwärts in Urlaub zubringt, ist 
nicht ausgeschlossen. In diesem Falle wird dem Zöglinge die Dauer seiner Beurlaubung 
zum Staatsgute auf die zweijährige Urlaubszeit überhaupt angerechnet. 
8 54. 
Entlassung Beurlaubter. 
Kommt ein Beurlaubter zur Entlassung, so ist den Vorschriften in den §§ 55 flg. 
nachzugehen. 
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