Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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& 2. Die Technische Hochschule bezweckt die vollständige wissenschaftliche, beziehentlich 
künstlerische Ausbildung für die technischen Berufe und den Lehrberuf in technischen Wissen- 
schaftszweigen, einschließlich der reinen Mathematik, Physik und Chemie. 
&# 3.An der Technischen Hochschule bestehen folgende Abtheilungen: 
1. die Hochbau-Abtheilung; 
2. die Ingenieur-Abtheilung für Bau-Ingenieurwesen mit Einschluß der Geodäsie; 
3. die Mechanische Abtheilung für Maschinenbau, Elektrotechnik und Fabrikbetrieb; 
4. die Chemische Abtheilung für chemische Technik und Fabrikbetrieb; 
5. die Allgemeine Abtheilung für die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer 
(I. Unterabtheilung) und die allgemein bildenden Wissenschaften (II. Unterabtheil- 
ung), zugleich für die Ausbildung der Kandidaten des höheren Lehramtes der 
mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung sowie für den Lehrberuf in 
technischen Wissenschaften. 
§H 4. Der Umfang des Unterrichts wird durch das in § 2 bezeichnete Anstaltsziel 
bestimmt. 
Insbesondere soll er den Anforderungen entsprechen, welche für die wissenschaftliche 
und künstlerische Ausbildung nach den Bestimmungen über die Staatsprüfungen in den 
betreffenden Berufszweigen bestehen. 
5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt, an welche sich Uebungen 
in den Zeichen= und Konstruktionssälen, in den Laboratorien und Sammlungen, sowie 
geodätische Arbeiten im Freien und Exkursionen anschließen. Auch sind mit einzelnen 
Vorlesungen, insbesondere mit denjenigen in den grundlegenden Wissenschaften, seminar- 
istische Uebungen, Repetitorien und Kolloquien verbunden. 
6. Der gesammte Unterricht wird nach Studienjahren und Semestern eingetheilt. 
Das Studienjahr beginnt zu Ostern (anschließend an die Zeit der Reifeprüsungen 
der sächsischen Gymnasien und Realgymnasien) und schließt Mitte März. Das Winter- 
semester beginnt mit der ersten vollen Woche des Monats Oktober. Ferien finden statt: 
vom 1. August bis zur ersten vollen Woche des Monats Oktober, außerdem in der Zeit 
vom Schlusse bis zum Beginn des Studienjahres, sowie zu Weihnachten 14 Tage und 
zu Pfingsten 8 Tage. 
Die Vorlesungen und Uebungen in den vorbereitenden und grundlegenden Wissen- 
schaften, welche mehrere Semester umfassen, beginnen mit Anfang des Studienjahres, 
doch ist der Stundenplan und die Vertheilung aller Unterrichtszweige auf die einzelnen 
Semester solcher Art geordnet, daß die Aufnahme des Studiums, insbesondere von solchen, 
welche von anderen Hochschulen kommen, auch bei Beginn des Wintersemesters er- 
folgen kann.
	        
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