Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Von der Entlassung werden auch diejenigen benachrichtigt, die um Mitüberwachung 
des Beurlaubten ersucht worden waren. 
Entlassung. 
855. 
Entlassung. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Zöglings zu versügen: 
a) wenn die in §§ 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr 
vorhanden sind, falls nicht die Beibehaltung nach § 2 Absatz 2 ausnahmsweise 
genehmigt wird; 
b) wenn einer der in § 3 genannten Ausschließungsgründe hervortritt; 
c) wenn der Zweck der Anstaltserziehung für erreicht anzusehen ist; 
d) sobald der Zögling das zwanzigste Lebensjahr erfüllt; 
e) wenn die für den Zögling angeordnete Zwangserziehung wieder aufgehoben wird; 
will die Anstaltsdirektion einen solchen Zögling ohne vorherige Aufhebung der 
Zwangserziehung entlassen, so ist zuvor das Vormundschaftsgericht zu hören; 
f) wenn die Entlassung von dem Erziehungsberechtigten beantragt und von der An- 
staltsdirektion für unbedenklich gehalten wird. 
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen, 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 auf- 
geführten erfolgen soll; 
b) wenn einer von der Anstaltsdirektion für angängig erachteten Entlassung das Vor- 
mundschaftsgericht widersprochen hat (zu vergl. Ziffer 1 unter e Absatz 2); 
F) wenn ein auf Grund von § 56 des Strafgesetzbuches aufgenommener Zögling ent- 
lassen werden soll. 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Zöglings aus allgemeinen 
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben. 
856. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind davon 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2, diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen hatten,
	        
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