Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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3. der gesetzliche Vertreter des Zöglings, 
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Zögling der Zwangserziehung unterliegt, 
schleunigst zu benachrichtigen. " 
857. 
Abholung. 
Muß der Zögling abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner- 
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa ertheilten besonderen Anweisungen der Anstalts- 
direktion nachzugehen. 
868. 
Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach § 59 ausgestattet wird. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor- 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden wird ihm selbst oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (§ 28) auf rückständigen Verpflegs- 
aufwand in Anspruch zu nehmen ist. 
859. 
Ausstattung. 
Der zu Entlassende wird mit Kleidungsstücken, Handwerkszeug und dergleichen aus- 
gestattet, soweit eine solche Ausstattung nöthig und ihm bei der Beurlaubung oder der 
Unterbringung in Familienpflege nicht bereits gewährt worden ist. Die hierdurch 
erwachsenden Kosten sind von dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zu 
tragen. 
860. 
Entlaßschein und Vermahnung. 
Jeder zu Entlassende erhält einen Entlaßschein. Befindet er sich in der Anstalt oder 
auf dem Staatsgute, so ist er vor dem Abgange angemessen zu ermahnen.
	        
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