Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Todesfall. 
861. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Zöglings werden die Betheiligten, da nöthig, durch Vermittelung 
der Gemeindebehörde, zugleich mit der Mittheilung über die Zeit der Beerdigung be— 
nachrichtigt. 
62. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Zöglings wird von einem Arzte der 
Anstalt besichtigt und geöffnet. Von der Oeffnung der Leiche kann aus besonderen, jedes- 
mal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Ueber den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter- 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntniß zu nehmen und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede 
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen 
einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Zöglings nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den 
bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
863. 
Beerdigung. 
Für die Beerdigung gelten die Vorschriften des Begräbnißregulativs. Den An- 
gehörigen ist die Theilnahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird 
ihrem Wunsche, vor der Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erheb- 
liche Gründe, wie z. B. Ansteckungsgefahr, weit vorgeschrittene Verwesung 2c. entgegen- 
stehen. 
Die Begräbnißkosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
8 64. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 26) in Frage, so ist sowohl die Nachlaßbehörde 
wie auch die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mittheilung über den 
Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen.
	        
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