Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§ 65. 
Wegfall jedes Erbanspruches. 
Unbeschadet der Nachforderung von Verpflegsgeld oder der Ansprüche aus sonstigen 
Aufwänden für den Verstorbenen werden von der Anstalt keine Erbansprüche an die 
Verlassenschaft von Zöglingen erhoben. 
866. 
Abrechnung. 
Ueber das Verpflegsgeld, die Begräbnißkosten und den sonstigen besonderen Aufwand 
für den Verstorbenen ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach 8 28 zu 
verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (§ 26) in Frage, so ist er bei der Abrechnung 
ausdrücklich vorzubehalten, ohne daß jedoch seine Geltendmachung davon abhinge. 
867. 
Nachlaß in der Anstalt. 
Die in der Anstalt hinterlassenen Sachen des Verstorbenen, soweit sie noch brauchbar 
sind, werden mit Ausnahme der Gegenstände, von denen Ansteckung zu befürchten ist, an 
die Erben ausgehändigt oder auf deren Kosten übersendet. Sind Erben nicht bekannt 
oder nicht zu erlangen oder nicht gehörig legitimirt, so kann, soweit die Gegenstände zu 
hinterlegen sind, nach 8 383 des Bürgerlichen Gesetzbuches?) verfahren werden. 
Insoweit noch Begräbnißkosten, rückständiges oder nachzuforderndes Verpflegsgeld 
oder sonstige Aufwände zu decken sind, ist lediglich der verbleibende Ueberschuß heraus- 
zugeben und auch dieser nur, soweit er nach Abzug der Uebersendungskosten mehr als 
1 ¼ beträgt, andernfalls ist er zur allgemeinen Zöglingskasse abzuführen. 
  
7) Dieser lautet: 
Ist die geschuldete, bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle 
des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche 
gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit 
unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist. 
Ist von der Versteigerung am Leistungsorte ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache 
an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern. 
Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Ver- 
steigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffent- 
liche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich 
bekannt zu machen.
	        
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