— 484 —
Nr. 105. Verordnung,
die Besoldungskassen für Kirchschullehrer an Filialkirchen betreffend;
vom 26. November 1902.
Nach § 13 des Kirchengesetzes vom 22. Juli 1902, die Gewährleistung des Stellen-
einkommens von Geistlichen und Kirchendienern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 314 und
Verordnungsblatt des Evangelisch--lutherischen Landeskonsistoriums S. 59), hat dieses
Kirchengesetz auf das kirchendienstliche Einkommen der Kirchschullehrer und anderer
Kirchendiener entsprechende Anwendung zu finden.
In weiterer Ausführung dieser Bestimmung wird hiermit im Einverständnisse mit
dem Königlichen Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts verordnet, daß für
Kirchschulstellen an Filiallkirchen wegen der bei ihnen vorliegenden anderen Ver-
hältnisse die Besoldungskassen nicht von dem Kirchenvorstande der Mutterkirche (8 3 Ab-
satz 1 des gedachten Kirchengesetzes), sondern von dem Kirchenvorstande der Filialkirche
zu verwalten sind.
Dresden, den 26. November 1902.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
v. Zahn.
Hildemann.
Nr. 106. Verordnung,
die für die Ausstellung von Pässen zu erhebenden Gebühren
betreffend;
vom 1. Dezember 1902.
#1. An Gebühren sind zu erheben für die Ausstellung
eines Auslandspasses 3.4 (einschließlich der Stempelabgabe),
einer Paßkarte 2.4,
eines Inlandspasses 1.4.