Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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& 7. Vor Beginn eines jeden Semesters wird ein Verzeichniß sämmtlicher für das 
kommende Semester angekündigten Vorlesungen und Uebungen ausgegeben. Das Ver- 
zeichniß ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Semesters bekannt zu 
machen. 
Außer den Vorlesungsverzeichnissen wird alljährlich nach Beginn des neuen Studien- 
jahres ein ausführlicher Bericht über das vergangene Studienjahr mit Angaben über die 
Zusammensetzung des Lehrkörpers, des Verwaltungs= und Hauspersonals, die Frequenz, 
Prüfungsergebnisse, Stipendienvertheilung und Preisaufgaben veröffentlicht. Dem Be- 
richt kann ein Abdruck der Rektoratsrede beigefügt werden. 
Außer den Vorlesungsverzeichnissen und dem Jahresberichte werden Studienpläne 
der einzelnen Abtheilungen abgegeben, welche den Studirenden Anleitung geben, ihre 
Studien so zu ordnen, daß sie den Anforderungen der Diplom= und Staatsprüfungen 
genügen können. 
II. Von den Lehrkräften. 
8 8. Der Unterricht wird von Professoren und anderen Dozenten ertheilt. 
Die Professoren, sowohl die ordentlichen, als auch die mit etatmäßigem Gehalt an— 
gestellten außerordentlichen, sind Staatsdiener und werden zu ihrem Amte vom Mini— 
sterium in Pflicht genommen. 
Der dem einzelnen Professor zufallende Unterricht ist im Bestallungsdekrete bestimmt. 
Doch bleibt dem Ministerium vorbehalten, hierüber nach Maßgabe des Staatsdiener- 
gesetzes veränderte Bestimmung zu treffen. 
Vorlesungen und Uebungen in anderen Disziplinen sind einem Professor gestattet, 
soweit nicht sein pflichtmäßiger Unterricht darunter leidet oder Störungen anderer Art 
zu besorgen sind. 
Ueber die Ertheilung von Lehraufträgen an Dozenten, welche nicht das Amt eines 
Professors bekleiden, beschließt das Ministerium. 
Innerhalb des Semesters kann der Rektor einem Dozenten auf triftige Gründe hin 
Urlaub auf längstens eine Woche ertheilen. Glaubt ein Dozent seine Amtsthätigkeit auf 
längere Zeit aussetzen zu müssen, so hat er beim Ministerium um Urlaub nachzusuchen. 
Den erhaltenen Urlaub und dessen Dauer hat er dem Rektor anzuzeigen. 
§ 9. Ausnahmsweise können einzelne Lehrgegenstände Männern von hervorragender, 
wissenschaftlicher Bedeutung ohne Anstellung an der Technischen Hochschule übertragen 
werden; sie können zu Honorar-Professoren ernannt werden. 
10. Ueber die Zulassung von Privatdozenten bestimmt ein besonderes Regulativ. 
##11. Den Professoren können zu ihrer Unterstützung, wenn nöthig, Assistenten 
beigegeben werden. 
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