Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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HI. Von den Verwaltungsorganen. 
12. Für die Leitung und Verwaltung der Technischen Hochschule bestehen folgende 
Organe: 
1. Für jede Abtheilung das Abtheilungs-Kollegium und der Abtheilungsvorstand. 
2. Für die gesammte Hochschule der Senat und der Rektor, sowie für die in § 25 
bezeichneten Angelegenheiten das Professoren = Kollegium und für den in § 26 
bezeichneten Geschäftskreis der damit vom Ministerium beauftragte Verwaltungs- 
beamte. 
13. Jede Abtheilung bildet ein selbständiges Ganzes. Jeder Professor wird bei 
seiner Anstellung mit Rücksicht auf das von ihm vertretene Fach nach Gehör des Senates 
vom Ministerium einem bestimmten Abtheilungs-Kollegium zugetheilt. Die stimmfähigen 
Mitglieder desselben bestehen aus den ordentlichen und den etatmäßig angestellten außer- 
ordentlichen Professoren. Andere Dozenten können zu den Sitzungen zugezogen werden, 
aber nur mit berathender Stimme. 
&14. Das Abtheilungs-Kollegium ist in erster Linie für den jeweiligen wissen- 
schaftlichen Stand der Abtheilung verantwortlich und hat für die Vollständigkeit und 
Zweckmäßigkeit des Unterrichts auf dem betreffenden Gebiete zu sorgen. 
Insbesondere kommen ihm zu: 
1. Anträge auf jeweilige Verbesserung und Erweiterung der Studienpläne der Ab- 
theilung, sowie die Abtheilung berührende Vorschläge zum Jahresbericht und 
Vorlesungsverzeichniß der gesammten Hochschule. 
Anträge zur Beseitigung von Lücken und Mängeln, welche im Lehrgange der Ab- 
theilung hervortreten und auf Gründung neuer, sowie Erhaltung bestehender 
Lehrstühle. 
3. Vorschläge bei der Besetzung erledigter oder neu errichteter Professuren, welche 
der Abtheilung zuzuzählen sind. 
4. Anträge auf Erweiterung der Lehrmittel, soweit die speziellen Bedürfnisse in Be- 
tracht kommen. 
5. Anträge auf Heranziehung von Assistenten nach dem Berichte derjenigen Pro- 
fessoren der Abtheilung, denen die Assistenten beigegeben werden sollen. 
6. Abgabe von Gutachten über die Zulassung von Privatdozenten in Wissenschafts- 
zweigen, welche der Abtheilung zuzuzählen sind. 
7. Abgabe von Gutachten über die Würdigkeit und Bedürftigkeit derjenigen Studiren- 
den der Abtheilung, welche sich um Stipendien, Honorarerlaß oder Benefizien 
anderer Art beworben haben. 
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