Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8. Stellung von Preisaufgaben und Anträge auf Zuerkennung von Preisen an 
Studirende der Abtheilung. 
9. Berichte über Thätigkeit und Leistungen der Studirenden der Abtheilung. Die 
Berichte sind am Schlusse eines jeden Semesters in die hierzu angelegten For— 
mulare einzutragen und dienen als Unterlage für die Ausstellung der Semestral- 
zeugnisse (§ 33). 
Die unter 1 bis 9 bezeichneten Anträge 2c. sind dem Senate, zu 3 der betreffenden 
Senats-Kommission (§ 20, 2) zur weiteren Verfolgung einzureichen. Wegen der Anträge 
unter 1 und 2 vergl. auch § 34 Absatz 3 und 4. 
15. Das Abtheilungs-Kollegium wählt aus seinen Mitgliedern einen ordentlichen 
Professor als Vorsitzenden (Vorstand). Die Amtsdauer des Vorstandes ist zweijährig 
und beginnt und endigt mit dem 1. März. Die Wahl unterliegt der Genehmigung des 
Ministeriums und ist so zeitig vorzunehmen, daß der Name des Gewählten noch ins 
Vorlesungsverzeichniß für das folgende Semester ausgenommen werden kann. Wird die 
Wahl vom Ministerium nicht bestätigt, so führt der bisherige Abtheilungsvorstand die 
Geschäfte bis zu einer die Bestätigung findenden Neuwahl weiter. Ablehnung der Wahl 
bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, ihre 
Ablehnung bedarf keiner Genehmigung. 
Bei Verhinderung des Abtheilungsvorstandes übernimmt dessen Amtsvorgänger die 
Stellvertretung. 
# 16. Der Abtheilungsvorstand vermittelt die Beziehungen des Abtheilungs- 
Kollegiums zum Rektor und Senat; er hat den Studirenden seiner Abtheilung bei Aus- 
wahl der Vorlesungen und bei der Aufstellung ihres Studienplanes rathend beizustehen 
und ihren Studiengang zu überwachen. 
Das Abtheilungs-Kollegium wird vom Vorstande, so oft dieser es für nothwendig 
erachtet, oder auf Antrag zweier Mitglieder zu Sitzungen einberufen; den Vorsitz führt 
der Abtheilungsvorstand, das Protokoll der dem Lebensalter nach jüngste Professor der 
Abtheilung. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit 
hat der Vorsitzende die entscheidende Stimme. Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die 
Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei der Berufung zu einer 
Sitzung ist die Tagesordnung mitzutheilen. 
Dem Senate wie dem Rektor steht das Recht zu, von den Protokollen und deren 
Anlagen Einsicht zu nehmen; der Rektor hat auch das Recht, den Sitzungen beizuwohnen, 
jedoch, wenn er nicht selbst Mitglied des Abtheilungs-Kollegiums ist, nur mit berathen- 
der Stimme; es ist daher der Rektor zu den Sitzungen einzuladen.
	        
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