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kann der Rektor von sich aus oder auf Antrag dreier Senatsmitglieder, wenn es die Ge—
schäfte fordern, außerordentliche Sitzungen anberaumen.
8 20. In den Geschäftsbereich des Senates gehören insbesondere:
1. die Berathung aller Anträge, Gutachten und Berichte der Abtheilungs-Kollegien
(8 14, 1bis 9) und die Uebermittelung dieser Anträge, Vorschläge und Berichte
an das Ministerium;
2, der Antrag auf Berufungen von Professoren und anderen Dozenten nach Einholung
eines besonderen Berichtes einer vom Senate gewählten Kommission von 3 bis 5
fachverwandten Professoren, deren Bericht nebst den Vorschlägen des Abtheilungs-
Kollegiums (§ 14, Absatz 2 Ziffer 3, und Absatz 3) dem Antrage an das Mini-
sterium beizulegen ist; der Antrag ist in der Regel auf drei Namen zu richten;
3. Anträge auf Zulassung von Privatdozenten;
4. Anträge auf Abänderung einzelner Bestimmungen des Statutes, der Studien-
ordnung mit Einschluß der Disziplinarvorschriften, der Habilitationsordnung,
der Bibliotheksordnung und sonstiger Regulative;
5. Abfassung des Vorlesungsverzeichnisses, des Jahresberichts und des Gesammt-
stundenplanes mit Berücksichtigung der Studienpläne der einzelnen Abtheilungen,
sowie die Veränderungen in der Vertheilung der Hör= und Zeichensäle;
6. Anträge auf zeitweilige Ueberlassung der Aula und anderer Räumlichkeiten an
Behörden, Vereine und Privatpersonen zu anderen, mit dem Unterrichte nicht
zusammenhängenden Zwecken;
7. Anträge und Begutachtung einzelner Positionen des Etats, soweit hierüber vom
Ministerium besondere Anordnungen ergehen;
8. die Vorberathung aller wichtigeren Fragen, welche dem Professoren-Kollegium
(§ 25) zufallen, insbesondere die Vorberathung von Anträgen der Abtheilungs-
Kollegien, welche die Honorarerlasse und Ertheilung von Stipendien betreffen;
9. vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums, die Entscheidung über Aufnahme
von Studirenden, Zuhörern und Hospitanten in Zweifelsfällen; Gestundung der
Kollegienhonorare; Streichung von Studirenden in den Bestandslisten (§ 30);
10. die Geschäfte der Bibliotheks-Kommission, welche aus dem Senat und dem Biblio-
theksdirektor der Technischen Hochschule besteht. Der Bibliotheksdirektor ist bei
den betreffenden Verhandlungen stimmfähig, auch wenn er nicht zu den Mit-
gliedern des Senats gehört. Das Nähere über den Geschäftskreis der Bibliotheks-
Kommission und das Verhältniß des Bibliotheksdirektors zu ihr bestimmt die
Bibliotheksordnung.