Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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kann der Rektor von sich aus oder auf Antrag dreier Senatsmitglieder, wenn es die Ge— 
schäfte fordern, außerordentliche Sitzungen anberaumen. 
8 20. In den Geschäftsbereich des Senates gehören insbesondere: 
1. die Berathung aller Anträge, Gutachten und Berichte der Abtheilungs-Kollegien 
(8 14, 1bis 9) und die Uebermittelung dieser Anträge, Vorschläge und Berichte 
an das Ministerium; 
2, der Antrag auf Berufungen von Professoren und anderen Dozenten nach Einholung 
eines besonderen Berichtes einer vom Senate gewählten Kommission von 3 bis 5 
fachverwandten Professoren, deren Bericht nebst den Vorschlägen des Abtheilungs- 
Kollegiums (§ 14, Absatz 2 Ziffer 3, und Absatz 3) dem Antrage an das Mini- 
sterium beizulegen ist; der Antrag ist in der Regel auf drei Namen zu richten; 
3. Anträge auf Zulassung von Privatdozenten; 
4. Anträge auf Abänderung einzelner Bestimmungen des Statutes, der Studien- 
ordnung mit Einschluß der Disziplinarvorschriften, der Habilitationsordnung, 
der Bibliotheksordnung und sonstiger Regulative; 
5. Abfassung des Vorlesungsverzeichnisses, des Jahresberichts und des Gesammt- 
stundenplanes mit Berücksichtigung der Studienpläne der einzelnen Abtheilungen, 
sowie die Veränderungen in der Vertheilung der Hör= und Zeichensäle; 
6. Anträge auf zeitweilige Ueberlassung der Aula und anderer Räumlichkeiten an 
Behörden, Vereine und Privatpersonen zu anderen, mit dem Unterrichte nicht 
zusammenhängenden Zwecken; 
7. Anträge und Begutachtung einzelner Positionen des Etats, soweit hierüber vom 
Ministerium besondere Anordnungen ergehen; 
8. die Vorberathung aller wichtigeren Fragen, welche dem Professoren-Kollegium 
(§ 25) zufallen, insbesondere die Vorberathung von Anträgen der Abtheilungs- 
Kollegien, welche die Honorarerlasse und Ertheilung von Stipendien betreffen; 
9. vorbehältlich der Oberaufsicht des Ministeriums, die Entscheidung über Aufnahme 
von Studirenden, Zuhörern und Hospitanten in Zweifelsfällen; Gestundung der 
Kollegienhonorare; Streichung von Studirenden in den Bestandslisten (§ 30); 
10. die Geschäfte der Bibliotheks-Kommission, welche aus dem Senat und dem Biblio- 
theksdirektor der Technischen Hochschule besteht. Der Bibliotheksdirektor ist bei 
den betreffenden Verhandlungen stimmfähig, auch wenn er nicht zu den Mit- 
gliedern des Senats gehört. Das Nähere über den Geschäftskreis der Bibliotheks- 
Kommission und das Verhältniß des Bibliotheksdirektors zu ihr bestimmt die 
Bibliotheksordnung.
	        
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