Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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#. Der Senat ist die Disziplinarbehörde für sämmtliche Studirende; in dieser 
Eigenschaft beschließt er über Ertheilung von Verweisen, über die Androhung der Weg- 
weisung und über den wirklichen Ausschluß von der Hochschule nach Maßgabe der in der 
Studienordnung enthaltenen Disziplinarvorschriften. 
& 22. Der Rektor wird vom Könige berufen. 
Die Amtsperiode des Rektors ist einjährig und beginnt und endigt am 1. März. 
Dem Professoren-Kollegium (§ 25) steht die Befugniß zu, einen der ordentlichen 
Professoren für das Rektoramt in Vorschlag zu bringen. 
Die Wahl findet alljährlich unter der Leitung des Rektors, welcher das Wahlergebniß 
dem Ministerium zur Einholung der Bestätigung der Wahl anzuzeigen hat, vor dem 
15. Januar jeden Jahres statt. 
Ueber die Wahlhandlung bestimmt § 25 Ziffer 1. 
Wird die Bestätigung versagt, so hat innerhalb vierzehn Tagen eine Neuwahl statt- 
zufinden. Sollte am Schlusse der Amtsperiode oder bei sonstiger Erledigung der Rektor- 
stelle der Nachfolger noch nicht berufen sein, so führt der Prorektor und, wenn dieser 
nicht vorhanden oder behindert, der frühere Prorektor, eventuell ein von dem Ministerium 
zu bestimmendes Mitglied des Senats die Geschäfte weiter. 
Einmalige Wiederwahl des Rektors ist zulässig; fällt die Wahl auf ein Senats- 
mitglied, so ist für dessen bisherige Stelle eine Neuwahl vorzunehmen. 
Eine Ablehnung der Wahl ist nur aus Gründen zulässig, welche das Ministerium 
anerkennt. Im Falle unmittelbarer Wiederwahl ist jedoch die Ablehnung auch ohne 
Angabe von Gründen zulässig. 
#23. Dem Rektor ist für die Verwaltungsgeschäfte die Rektoratskanzlei mit dem 
erforderlichen Personal beigegeben. 
##24. Der Rektor vertritt die Technische Hochschule nach außen, verhandelt namens 
des Senates und der Hochschule mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schrift- 
wechsel und unterzeichnet die von dem Rektoratsbüreau ausgehenden Schriftstücke. 
Er zeichnet alle vom Senat ausgehenden Schriftstücke mit der Unterschrift: „Rektor 
und Senat der Technischen Hochschule“ und seinem Namen, die übrigen mit der Unter- 
schrift: „Der Rektor der Technischen Hochschule“ und seinem Namen. 
Die Abfassung der Schriftstücke liegt dem Rektor ob; doch kann dieser auch den 
Rektoratssekretär in geeigneten Fällen damit beauftragen. Bei Berichten, welche im 
Namen des Senats erstattet werden, kann mit Zustimmung des Rektors auch ein Mitglied 
des Senats mit der Abfassung beauftragt werden. Sowohl der Senat, als auch die 
einzelnen Senatsmitglieder können von den im Namen des Senats abgefaßten Schrift- 
stücken Einsicht nehmen. Weicht das Votum des Rektors von dem der Mehrheit ab, so
	        
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