Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

ist der letzteren anheimgegeben, ihren Beschluß durch einen dem Vortrage beigelegten 
Bericht noch besonders zu motiviren. Auch jedem einzelnen Senatsmitgliede ist gestattet, 
seine von dem Votum des Rektors oder der Mehrheit abweichende Meinung durch eine 
besondere, dem Bericht des Rektors beizufügende Eingabe zu begründen. Das Separat— 
votum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb der vom Rektor zu bestimmenden 
Frist zu übergeben. 
Der Rektor führt im Senat und in dem Professoren-Kollegium den Vorsitz; er 
leitet den Geschäftsgang in beiden Kollegien, bereitet die Verhandlungsgegenstände vor 
und trägt für pünktliche Ausführung der Beschlüsse Sorge. 
Er hat das Recht, die Abtheilungs-Kollegien zu Aeußerungen und Gutachten zu 
veranlassen und ist befugt und verpflichtet, bei sich entgegenstehenden Beschlüssen des 
Senates und des Professoren-Kollegiums oder, wenn nach seiner Ueberzeugung die ge— 
faßten Beschlüsse die Befugnisse der beiden Kollegien überschreiten oder die Interessen der 
Technischen Hochschule verletzen, sofort die Entscheidung des Ministeriums nachzusuchen. 
Der Rektor hat in erster Linie die Befolgung des Statuts, der sonstigen Vorschriften 
und Ministerialerlasse zu überwachen, im besonderen kommt ihm aber noch zu: 
1. die Oberaufsicht über die Gebäude, die Sammlungen und das Inventar, soweit 
hierbei nicht das Recht der Oberaussicht des Ministeriums und des Landbauamtes 
berührt wird; 
2. vorbehältlich der Bestimmungen in § 26 und der Oberaufsicht des Ministeriums 
die Aufsicht über das Verwaltungs= und Dienstpersonal; 
3. die Aufnahme oder Zurückweisung der angemeldeten Studirenden und Zuhörer, 
sowie die Einschreibung von Hospitanten und die Verpflichtung der Studirenden 
und Zuhörer bei der Inskription, sowie die Ertheilung und Vollziehung der in 
§ 33 erwähnten Zeugnisse; 
4. die Aufrechterhaltung der Disziplin nach Maßgabe der Disziplinarordnung; er 
kann auch ohne vorgängigen Senatsbeschluß, mit nachträglicher Anzeige an den- 
selben, Studirenden persönlich einen Verweis ertheilen; 
5. Erstattung eines Jahresberichtes an das Ministerium über den wissenschaftlichen 
und disziplinaren Zustand der Technischen Hochschule auf Grund der eigenen 
Amtsthätigkeit und Beobachtungen, sowie der von den Abtheilungs-Kollegien 
erstatteten Berichte. 
§25. Das Professoren-Kollegium besteht aus sämmtlichen ordentlichen und den 
etatmäßig angestellten außerordentlichen Professoren. Der besondere Geschäftskreis des 
Professoren-Kollegiums umfaßt: 
1902. 6
	        
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