ist der letzteren anheimgegeben, ihren Beschluß durch einen dem Vortrage beigelegten
Bericht noch besonders zu motiviren. Auch jedem einzelnen Senatsmitgliede ist gestattet,
seine von dem Votum des Rektors oder der Mehrheit abweichende Meinung durch eine
besondere, dem Bericht des Rektors beizufügende Eingabe zu begründen. Das Separat—
votum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb der vom Rektor zu bestimmenden
Frist zu übergeben.
Der Rektor führt im Senat und in dem Professoren-Kollegium den Vorsitz; er
leitet den Geschäftsgang in beiden Kollegien, bereitet die Verhandlungsgegenstände vor
und trägt für pünktliche Ausführung der Beschlüsse Sorge.
Er hat das Recht, die Abtheilungs-Kollegien zu Aeußerungen und Gutachten zu
veranlassen und ist befugt und verpflichtet, bei sich entgegenstehenden Beschlüssen des
Senates und des Professoren-Kollegiums oder, wenn nach seiner Ueberzeugung die ge—
faßten Beschlüsse die Befugnisse der beiden Kollegien überschreiten oder die Interessen der
Technischen Hochschule verletzen, sofort die Entscheidung des Ministeriums nachzusuchen.
Der Rektor hat in erster Linie die Befolgung des Statuts, der sonstigen Vorschriften
und Ministerialerlasse zu überwachen, im besonderen kommt ihm aber noch zu:
1. die Oberaufsicht über die Gebäude, die Sammlungen und das Inventar, soweit
hierbei nicht das Recht der Oberaussicht des Ministeriums und des Landbauamtes
berührt wird;
2. vorbehältlich der Bestimmungen in § 26 und der Oberaufsicht des Ministeriums
die Aufsicht über das Verwaltungs= und Dienstpersonal;
3. die Aufnahme oder Zurückweisung der angemeldeten Studirenden und Zuhörer,
sowie die Einschreibung von Hospitanten und die Verpflichtung der Studirenden
und Zuhörer bei der Inskription, sowie die Ertheilung und Vollziehung der in
§ 33 erwähnten Zeugnisse;
4. die Aufrechterhaltung der Disziplin nach Maßgabe der Disziplinarordnung; er
kann auch ohne vorgängigen Senatsbeschluß, mit nachträglicher Anzeige an den-
selben, Studirenden persönlich einen Verweis ertheilen;
5. Erstattung eines Jahresberichtes an das Ministerium über den wissenschaftlichen
und disziplinaren Zustand der Technischen Hochschule auf Grund der eigenen
Amtsthätigkeit und Beobachtungen, sowie der von den Abtheilungs-Kollegien
erstatteten Berichte.
§25. Das Professoren-Kollegium besteht aus sämmtlichen ordentlichen und den
etatmäßig angestellten außerordentlichen Professoren. Der besondere Geschäftskreis des
Professoren-Kollegiums umfaßt:
1902. 6