Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die Beschlüsse unter 2 bis 5 erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Das Protokoll in den Sitzungen des Professoren-Kollegiums wird von einem Mit— 
gliede geführt. 
& 26. Für die Verwaltung in ökonomischer Beziehung und für die Oberleitung 
der Kassengeschäfte ist ein Beamter des Ministeriums bestellt, welcher zugleich der un- 
mittelbare Vorgesetzte des festangestellten Kassirers ist. 
Seine Verpflichtung hierzu, sowie die des Kassirers und des sämmtlichen, sonst im 
Büreau-, Verwaltungs= oder Hausdienste angestellten Personals erfolgt durch das 
Ministerium oder von einem hierzu mit Auftrag versehenen Beamten. 
Der von dem Ministerium nach Absatz 1 bestellte Beamte ist dafür verantwortlich, 
daß die für die Technische Hochschule erforderlichen Ausgaben sich innerhalb der durch 
den Etat vorgeschriebenen Grenzen bewegen. 
Zu dem Zwecke hat er sämmtliche Kassenanordnungen zu vollziehen, welche sich auf 
den Bauaufwand und bauliche Unterhaltung, Vermehrung und Unterhaltung des Mo- 
biliars und des Hausinventars, Heizung, Beleuchtung, Wasserverbrauch und Reinigungs- 
aufwand beziehen. Auch ist ihm der Hausinspektor, sowie das übrige Personal des Haus- 
dienstes soweit unterstellt, als dabei die Verwaltung des Hauses nach ihrer ökonomischen 
oder finanziellen Seite in Betracht kommt. Die betreffenden Bediensteten haben daher 
insoweit seinen Weisungen nachzugehen. 
In Betreff der bei den Instituten, Sammlungen und Laboratorien vorkommenden 
Ausgaben, soweit solche die Grenzen der für ein jedes festgestellten Etatsummen nicht 
überschreiten, desgleichen in Betreff der bei dem Rektorat, Senat, den Abtheilungs- 
Kollegien und dem Professoren-Kollegium entstehenden Geschäftsausgaben, sowie der 
Ausgaben für Repräsentation der Technischen Hochschule bei offiziellen Festakten genügt 
zwar, was die Institute, Sammlungen und Laboratorien anlangt, die Zahlungsanweisung 
durch den betreffenden Vorstand, in Betreff der übrigen die des Rektors. Vor der Aus- 
zahlung sind aber diese Kassenanordnungen dem in Absatz 1 gedachten Beamten zur Mit- 
signatur vorzulegen, und diese ist zu beanstanden, wenn sich vom Standpunkte des Etats 
oder der allgemeinen Vorschriften über das Staatsrechnungswesen Bedenken gegen die 
Auszahlung ergeben. Entstehen solche Bedenken, so sind sie dem betheiligten Professor 
oder dem Rektor, wenn von diesem die Anweisung ausgegangen ist, mitzutheilen. Wird 
hierdurch die Kassenanordnung nicht erledigt, so ist von dem Beamten (Absatz 1) an das 
Ministerium zu berichten und dessen Entschließung zu erwarten. 
Zu weiterer Sicherung der Einhaltung des Etats ist er befugt und verpflichtet, dem 
Rektor und den einzelnen Instituts-, Sammlungs= und Laboratorien-Vorständen auf 
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