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Verlangen oder auch, wenn eine Ueberschreitung des Etats zu besorgen steht, ohne solche
Anregung von sich aus den jeweiligen Stand der nach dem Etat für die betreffende
Position zur Verfügung stehenden Mittel mitzutheilen.
Der Rechenschaftsbericht und der Voranschlag zum Etat sind von ihm zu entwerfen,
vorbehältlich der Mitwirkung des Senats, soweit solche nach § 20 unter 7 vom Ministerium
beschlossen wird.
In allen diesen Geschäftsangelegenheiten steht der Beamte in unmittelbarer Unter-
ordnung unter dem Ministerium und hat an dieses unmittelbar zu berichten.
Die nähere Bestimmung seiner Rechte und Pflichten bleibt dem Ministerium vor-
behalten.
& 27. Die mit der Technischen Hochschule verbundenen Sammlungen werden von
besonderen Direktoren, die Bibliothek und der Lesesaal vom Bibliotheksdirektor in Ver-
bindung mit der Bibliothekskommission (§ 20, 10) verwaltet.
Die Sammlungsdirektoren werden aus der Zahl der Professoren vom Ministerium
ernannt.
Sie haben für Erhaltung, Ordnung und Katalogisirung der ihnen überwiesenen
Sammlungen zu sorgen.
Bei Neuanschaffungen haben sie sich genau innerhalb der Schranken des betreffenden
Etats zu halten (8 26).
Wegen Ergänzung der Sammlungen haben sie von Zeit zu Zeit unter Einreichung
des Hauptkatalogs an das Ministerium zu berichten. Den Zeitpunkt für Einreichung
dieser Berichte bestimmt das Ministerium.
Ueber Art und Ausdehnung der Benutzung der Bibliothek und der im Lesesaal auf-
gelegten Schriften wird das Nähere in der Bibliotheksordnung bestimmt.
Ueber Art und Umfang der Benutzung der übrigen Sammlungen entscheidet im ein-
zelnen Falle der Vorstand, in Zweifelsfällen das Ministerium. Sammlungen, welche
mit Laboratorien in Verbindung stehen, desgleichen Sammlungsgegenstände, welche be-
sonderen wissenschaftlichen Untersuchungen und Beobachtungen dienen, sind von dem all-
gemeinen Benutzungsrecht ausgeschlossen.
In allen die Laboratorien und Institute betreffenden Angelegenheiten stehen die
Direktoren derselben in unmittelbarer Unterordnung unter dem Ministerium.
IV. Von den Studirenden.
& 28. 1. Die Aufnahme als Studirender setzt bei denjenigen, die im Königreich
Sachsen vorgebildet worden sind, das Reifezeugniß eines sächsischen Realgymnasiums
oder humanistischen Gymnasiums oder das der Gewerbeakademie in Chemnitz voraus.