Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 30. Für die Kollegien ist ein Honorar zu entrichten. 
Der Betrag desselben bestimmt sich nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichts- 
stunden. 
Für den ordentlichen Unterricht der Professoren ist der Honorarsatz pro wöchentliche 
Stunde ein bestimmter, durchgängig gleicher. Derselbe ist bei Vorträgen höher als bei 
Uebungen. Bei Uebungen in Gruppen von verhältnißmäßig geringer Theilnehmerzahl 
kann derselbe höher sein, als bei Uebungen im allgemeinen. 
Bei Privatdozenten ist das Honorar mit gewissen Beschränkungen dem Ermessen des 
Vortragenden überlassen. 
Das Nähere hierüber besagt die Studienordnung. 
Das Honorar ist im Anfange des Semesters innerhalb der durch den Rektor mittels 
Anschlags am schwarzen Brett bekannt zu machenden Frist an die Kasse der Technischen 
Hochschule zu entrichten. 
Binnen gleicher Frist sind etwaige Gestundungsgesuche bei dem Rektor einzureichen. 
Die Bestätigung der in diesen Gesuchen gemachten Angaben durch die Eltern oder den 
Vormund kann verlangt werden. 
Studirende, welche binnen dieser Frist ohne Anzeige ihres Abganges weder das 
Honorar entrichtet, noch ein motivirtes Gestundungsgesuch überreicht haben, sind in den 
Bestandslisten als weggeblieben zu streichen. 
Eine Rückerstattung gezahlter Honorare wegen Abgangs innerhalb des Semesters 
findet nicht statt. 
Ueber den Erlaß des Honorares bei wiederholtem Hören von Vorlesungen besagt 
die Studienordnung das Nähere. 
&31. Als Deckungsmittel für Beschädigungen am Inventar sind bei den Uebungen 
in den Laboratorien, sowie bei den praltischen Vermessungsarbeiten vor Beginn derselben 
die in der Studienordnung bestimmten Beträge zu hinterlegen. Der nicht verwendete 
Rest derselben wird zurückgewährt. 
*32. Würdigen und bedürftigen Studirenden kann das Kollegienhonorar erlassen 
werden. Honorarerlasse an Studirende nicht sächsischer Staatsangehörigkeit bedürfen der 
Genehmigung des Ministeriums. 
Stipendien sind nach Maßgabe der Stipendien-St'ftungen zu verleihen. Soweit 
nicht Stiftungsbestimmungen entgegenstehen, sind auch Stipendien auf Studirende säch- 
sischer Staatsangehörigkeit zu beschränken. Ausnahmen unterliegen der Genehmigung 
des Ministeriums. 
Gesuche um Honorarerlaß und Stipendien sind bei Beginn des Studienjahres bei 
dem Rektor einzureichen. Den Gesuchen ist der Nachweis der Bedürftigkeit und von
	        
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