Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Studirenden, welche die Technische Hochschule bereits in dem vorhergegangenen Semester 
besucht haben, das Semestralzeugniß dieses Semesters (§ 33, b) beizufügen. Fortgewähr 
von Honorarerlaß und Stipendien während des zweiten (Winter-) Semesters setzt die Ein- 
reichung des Semestralzeugmisses des ersten (Sommer-) Semesters voraus. 
Die wichtigsten Bestimmungen der Stipendien-Stistungen werden den Studirenden 
durch den Druck bekannt gemacht. 
33. Der Rektor ertheilt den Studirenden auf Antrag Zeugnisse: 
a) über fortdauernden Besuch der Technischen Hochschule mit Angabe des Verhaltens; 
b) Semestralzeugnisse auf Grund der Protokolle der Abtheilungs-Kollegien (8 14,9) 
über den Erfolg in den Uebungen und den mit Repetitionen und seminaristischn 
Uebungen verbundenen Vorträgen; 
c) Abgangszeugnisse mit Angabe der in den einzelnen Semestern gewählten Vorlesungen 
und Uebungen unter Aufführung der Dozenten und mit Bemerkungen über das 
Verhalten. Auf Verlangen kann in diesen Zeugnissen auf die Semestralzeugnisse 
verwiesen werden. 
Die Zeugnisse unter a und schließen kein Urtheil über die Regelmäßigkeit des Be- 
suches der Vorlesungen und Uebungen ein. 
Das Verhalten ist in diesen Zeugnissen, wenn die Studirenden gar keinen Tadel sich 
zugezogen haben, mit den Worten, daß etwas Nachtheiliges gegen sie nicht bekannt ge- 
worden sei, bei geringeren Bestrafungen mit den Worten, daß etwas Hauptsächliches 
gegen sie nicht vorgekommen sei, zu bezeichnen. Bei schwereren Bestrafungen ist die 
Ursache und Art derselben im Zeugnisse namentlich auszudrücken und dabei zu bemerken, 
ob im übrigen hinsichtlich ihres Verhaltens etwas Nachtheiliges bekannt geworden oder 
etwas Hauptsächliches gegen sie vorgekommen sei. 
Dozenten dürfen Zeugnisse der unter a, b, c genannten Art nicht ertheilen. 
#34. Die Technische Hochschule ertheilt den Grad eines Diplom-Ingenieurs und 
die Würde eines Doktor-Ingenieurs auf Grund der hierüber bestehenden besonderen Be- 
stimmungen. 
Die Mitglieder der Diplom-Prüfungs-Kommissionen werden vom Ministerium 
ernannt. 
Die Diplom-Prüfungs-Kommissionen sind befugt, über etwaige Aenderungen der 
Prüfungsvorschriften zu berathen und ihre Anträge, sowie die Diplomprüfung berührende 
Vorschläge dem Senat zur weiteren Verfolgung einzureichen. 
Desgleichen kann, soweit das Diplomprüfungswesen durch Anträge eines Abtheilungs- 
Kollegiums der in § 14 Nr. 1 und 2 bezeichneten Art berührt wird, die zuständige
	        
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