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Diplom-Prüfungs-Kommission auch ihrerseits in Berathung treten, Gutachten abgeben
und Anträge stellen.
Die Diplom-Prüfungs-Kommissionen werden von dem betreffenden Abtheilungs-
vorstand, so oft dieser es für nöthig erachtet, oder wenn zwei Mitglieder der Kommission
es beantragen, zu Sitzungen einberufen.
Studirende, welche beabsichtigen in den technischen Staatsdienst überzutreten, haben
sich vor der Aufnahme ihrer Studien mit den einschlagenden Bestimmungen über die
Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Staatsdienst im Baufache bekannt
zu machen.
Für die Prüfung der Nahrungsmittelchemiker besteht eine besondere Kommission,
deren Vorsitzender und Mitglieder von den Ministerien des Kultus und öffentlichen
Unterrichts und des Innern ernannt werden.
#35. Bei der Allgemeinen Abtheilung bestehen „Wissenschaftliche Prüfungs-
Kommissionen“ für Kandidaten des höheren Lehramtes der mathematisch-physikalischen
und chemischen Richtung, sowie für den Lehrberuf in technischen Wissenschaften.
Das Nähere ist durch die Prüfungsordnungen festgesetzt.
Den Vorsitz in der Prüfungs-Kommission führt ein Kommissar des Ministeriums.
Vom Ministerium werden auch die übrigen Mitglieder der Kommission ernannt.
&36. An sämmtlichen Abtheilungen können, soweit das Unterrichtsinteresse der
Studirenden nicht darunter leidet, zur Betreibung von Fachstudien jüngere Männer,
dafern sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben, auch als „Zuhörer“ eingeschrieben
werden; dieselben müssen aber, sofern sie Angehörige des Deutschen Reiches sind, im Besitz
des zum einjährigen freiwilligen Militärdienst berechtigenden Zeugnisses sein; Ausländer
haben Zeugnisse vorzulegen, welche diesem Zeugnisse gleichwerthig sind.
Die Bestimmungen in § 28, Abschnitt 2 Absatz 1 und Abschnitt 3, sowie diejenigen
in § 29 Absatz 3 bis 5, §§ 30, 31 und 33 finden auch auf Zuhörer Anwendung, jedoch
haben dieselben keine Anwartschaft auf Honorarerlaß, Stipendien oder irgend welche
andere Unterstützung.
Ueber die Inskription als Zuhörer entscheidet der Rektor, in Zweifelsfällen der
Senat. Zur Betheiligung an den Uebungen bedarf es der Zustimmung des betreffenden
Dozenten.
Bei der Inskription werden die Zuhörer wie die Studirenden vom Rektor ver-
pflichtet; an Stelle der Matrikel und der Legitimationskarte wird den Zuhörern, nach-
dem sie die Inskriptionsgebühren entrichtet haben, ein besonderer Inskriptionsschein ein-
gehändigt.