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Ausnahmsweise können auch Geisteskranke, welche nicht nach Ziffer 1 und 2 der
Aufnahme bedürfen, deren Unterbringung jedoch wegen der Schwierigkeit ihrer Ver-
pflegung erwünscht ist und beantragt wird, gegen die hierfür bestimmten höheren Ver-
pflegssätze (§ 27 Ziffer 3) aufgenommen oder beibehalten werden.
Als gefährlich ist ein Kranker nur dann anzusehen, wenn er gewaltthätige oder
sonstige ihn oder Andere gefährdende Handlungen bereits begangen hat oder wenn doch
die Krankheitsform eine solche ist, daß derartige Handlungen nach ärztlichem Ermessen
von ihm zu befürchten sind. Dagegen wird die Gefährlichkeit durch Handlungen, die
zwar Schaden bringen können, aber durch zweckentsprechende Beaufsichtigung auch außer-
halb einer derartigen Anstalt zu verhüten sind, wie z. B. unvorsichtiges Umgehen mit
Feuer und Licht und anderes unbedachtes Gebahren, nicht begründet.
82.
Fortsetzung.
Personen der in § 1 erwähnten Art werden, abgesehen von den dort unter Ziffer 3
genannten, in der Regel nur dann ausgenommen:
a) wenn sie sächsische Staatsangehörige sind und im Königreiche Sachsen wohnen oder
ihren dienstlichen Wohnsitz außerhalb Sachsens angewiesen erhalten haben,
b) oder wenn ein Armenverband des Königreichs Sachsen, der die erforderliche Pflege,
Heilbehandlung oder Beaussichtigung nicht in anderer Weise zu beschaffen ver-
mag, sie auf Grund seiner Fürsorgepflicht unterbringt.
Ausnahmsweise kann von diesen Erfordernissen abgesehen werden, dafern und so
lange der in § 27 Ziffer 3 festgesetzte erhöhte Verpflegssatz gezahlt wird.
83.
Ausschließungsgründe.
Ausgeschlossen von der Aufnahme sind folgende Personen:
1. solche, die mit sehr entstellenden oder Abscheu erregenden Krankheiten behaftet sind,
Militärstrafgerichtsordnung 8217:
Abs. 1. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Beschuldigten, gegen welchen
die Anklage erhoben ist, kann der Gerichtsherr auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Ver—
theidigers anordnen, daß der Angeklagte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Abs. 4. Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen.
Civilprozeßordnung § 656:
Abs. 1. Mit Zustimmung des Antragstellers kann das Gericht anordnen, daß der zu Entmündigende
auf die Dauer von höchstens sechs Wochen in eine Heilanstalt gebracht werde, wenn dies nach ärztlichem Gut-
achten zur Feststellung des Geisteszustandes geboten erscheint und ohne Nachtheil für den Gesundheitszustand
des zu Entmündigenden ausführbar ist. Vor der Entscheidung sind die im § 646 bezeichneten Personen soweit
thunlich zu hören.