Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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c) wenn ein Kranker, ohne Unterschied, ob er voll= oder minderjährig ist, auf Antrag 
eines fürsorgepflichtigen Armenverbandes, oder 
4) weil die Polizeibehörde wegen seiner Gefährlichkeit (§ 1 Absatz 3) es für noth- 
wendig erklärt hat, ausgenommen wird. 
Dasselbe gilt auch im Falle der Beibehaltung zu längerer Verpflegung. Geht solchen- 
falls der Nachweis der Zustimmung, soweit er hiernach nothwendig ist, nicht binnen vier 
Wochen ein, so hat die Anstaltsdirektion ihn einzufordern und, wenn er bei Ablauf von 
weiteren sechs Wochen noch nicht eingegangen ist, hierüber Anzeige an das Ministerium 
des Innern zu erstatten. 
3. Verbindlichkeitserklärung wegen der Kosten. 
Aus ihr muß hervorgehen, daß die Zahlung des Verpflegsgeldes, und zwar nach dem 
jeweilig festgestellten Satze, sowie der sonstigen Kosten, dafern sie nicht aus den eigenen 
Mitteln des Kranken mit genügender Sicherheit erfolgen kann, entweder von einer Person, 
die im Königreich Sachsen wohnt oder ihren Sitz hat, und deren Zahlungsfähigkeit be- 
kannt oder behördlich bescheinigt sein muß, oder von einem Armenverbande des König- 
reichs Sachsen übernommen wird. (Vergl. auch § 25.) 
Im Mangel eines anderen zahlungsfähigen Verpflichteten muß diese Verbindlichkeits- 
erklärung von demjenigen Ortsarmenverbande ausgestellt sein, aus welchem die Aufnahme 
erfolgen soll. 
Die Verbindlichkeitserklärung ist durch Ausfüllung und unterschriftliche Vollziehung 
des dazu vorgeschriebenen Formulars 5) abzugeben. 
Der Unterschrift öffentlicher Beamter ist das Dienstsiegel oder der Dienststempel bei- 
zudrücken. 
4. Bescheinigung der Staatsangehörigkeit sowie des Unter- 
stützungswohnsitzes oder der Landarmeneigenschaft. 
Wird für den Aufzunehmenden die sächsische Staatsangehörigkeit in Anspruch ge- 
nommen, so ist sie durch eine Bescheinigung der zuständigen Kreishauptmannschaft nach- 
zuweisen. 
Bringt ein Armenverband den Kranken unter, so ist nachzuweisen, wo er seinen 
Unterstützungswohnsitz hat oder daß er landarm ist. 
Lassen sich die vorbezeichneten Unterlagen nicht rechtzeitig beschaffen, so ist eine dem- 
entsprechende Erklärung beizufügen und das Ergebniß der Erörterungen der Anstalt un- 
aufgefordert mitzutheilen (siehe auch § 28). 
5. Taufzeugniß, bei Nichtchristen Geburtsurkunde. 
  
5) Wegen des Bezugs gilt das in der Anm. 2 Bemerkte.
	        
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