Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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8 10. 
Zuständigkeit. 
Ueber die Aufnahme beschließt, mit Ausnahme der Fälle von § 2 Absatz 2, die An- 
staltsdirektion. 
In diesen Ausnahmefällen hat die Anstaltsdirektion unter Abgabe ihres Gutachtens 
die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen. 
811. 
Genehmigung. 
Für die Genehmigung der Aufnahme wird vorausgesetzt, 
1. daß die erforderlichen Unterlagen (§ 7) beigebracht find, 
2. daß der Unterzubringende sich zur Aufnahme eignet (88 1 bis 3) und 
3. dem Aufnahmebezirke der Anstalt (§ 6 Absatz 3 und Anlage 1) angehört, 
4. daß in der Anstalt hinreichender Raum in der für den Kranken geeigneten Abtheil- 
ung vorhanden ist. 
Zur Genehmigung ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden; ihr wird ein 
Auszug des Regulativs zur Aushändigung an den gesetzlichen Vertreter des Aufzunehmen- 
den beigefügt. 
Bei der Aufnahmegenehmigung wird ausdrücklich ausgesprochen, in welche Verpflegs- 
klasse (zu vergl. § 4) die Aufnahme erfolgen soll, von wem und in welcher Höhe das Ver- 
pflegsgeld und das Berechnungsgeld zu zahlen ist, und ob die Aufnahme auf Zeit oder zu 
längerer Verpflegung genehmigt wird. 
§ 12. 
Abgabe des Antrags an eine andere Anstalt. 
Ist der Antrag nicht an die zuständige Anstaltsdirektion gerichtet, so ist er unver- 
züglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Antragstellers an die zuständige 
Direktion abzugeben. 
13. 
Vervollständigung des Antrages. 
Sind die Angaben im Antrage oder die Unterlagen in wesentlicher Beziehung un- 
vollständig, so ist die Aufnahme bis zu deren Vervollständigung unter gleichzeitigem 
Hinweis auf den Mangel zu beanstanden.
	        
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