Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

210

(2)  Die  Nachweisungen  sind  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen  und  mit  der  Be—
W.Ar  scheinigung  der  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  versehen.  Für  sie  dienen  die  Muster  26,  27.
(3)  Die  Steuerstelle  prüft  die  Nachweisung,  vereinnahmt  den  Steuerbetrag,  nimmt
die  eine  Ausfertigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg  zum  Anmeldungsbuch  und  sendet  die
andere  —  mit  Empfangsbestätigung  und  Angabe  der  Buchungsnummer  versehen  —  zurück.
(4)  Die  Landesregierung  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  (Reichsschatzamt)
  für  die  Nachweisung  und  Ablieferung  des  Stempels  abweichende  Vorschriften
treffen,  insbesondere  anordnen,  daß  die  für  die  Landesabgabe  von  Grundstücksübertragungen

geltenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  gelangen.
O)  Einziehung  (5)  Im  Falle  der  Einziehung  der  Abgabe  mit  den  Gerichtskosten  kann  die  Abführung
air  den,  der  bis  zum  Monatsschluß  eingegangenen  Stempelbeträge  mittels  einer  von  der  Landesregierung
  vorzuschreibenden  Benachrichtigung  erfolgen;  die  Steuerstelle  vereinnahmt  alsdann

kosten.

"  den  Monatsgesamtbetrag  (einschließlich  des  Betrags,  für  den  Belege  über  Erstattungen  statt
baren  Geldes  abgeliefert  werden,)  nach  Eintragung  in  das  Anmeldungsbuch  und  nach  Bestätigung
  des  Empfanges  und  nimmt  die  Benachrichtigung  oder  die  Fehlanzeige  als  Beleg
zum  Anmeldungsbuche.

§  161.
7.  Ver-  (1)  Auf  die  Versteuerung  privatschriftlicher  Urkunden  finden  die  §§  152  bis  160

Lenkrun  pon  entsprechende  Anwendung.  Sind  Stempelzeichen  nicht  zu  verwenden  und  hat  die  Entund
  im  Aus-richtung  der  Steuer  unmittelbar  an  eine  zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen,  so  ist  dieser
land  errichteter  die  steuerpflichtige  Urkunde  in  Urschrift  und  Abschrift  vorzulegen.  Die  Abschrift  kann  sich
Urkunden,  auf  den  für  die  Besteuerung  wesentlichen  Teil  der  Urkunde  beschränken.  Nach  Festsetzung
und  Einzahlung  des  Abgabebetrags  wird  die  Urschrift  —  mit  dem  im  §  159  Abs.  1
vorgeschriebenen  Stempelverwendungsvermerke  versehen  —  zurückgegeben  und  die  Abschrift

als  Beleg  zum  Anmeldungsbuche  genommen.

(2)  Ist  der  steuerpflichtige  Rechtsvorgang  im  Ausland  beurkundet,  so  ist  die  Versteuerung
  binnen  zweier  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt  zu  bewirken,  in  welchem  die  Urkunde
in  das  Inland  gelangt  ist.

8  1632.
8.  Feststellung  (1)  Ist  die  Grundstücksübertragung  von  der  Abgabe  befreit,  so  ist  dies  unter  Hin—
der  Steuer=  weis  auf  die  gesetzlichen  Vorschriften,  durch  welche  die  Steuerfreiheit  bedingt  ist,  auf  der
freiheit  Urschrift,  Abschrift,  Ausfertigung  usw.  der  Urkunde  ersichtlich  zu  machen.  Der  Vermerk
ist  mit  Orts-  und  Zeitangabe  sowie  mit  dem  Amtsstempel  zu  versehen  und  unterschriftlich
zu  vollziehen.

(2)  Außerdem  sind  die  für  die  Steuerfreiheit  maßgebenden  Tatumstände  und,  sofern

die  Befreiungsvorschriften  am  Schlusse  der  Tarifnummer  11  in  Frage  kommen,  der  Antrag