Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Erörterung und Mittheilung über den Betrag des Nachlasses und über die Hinterlassenen 
anzugehen. 
§ 53. 
Erbanspruch. 
An die Verlassenschaft der auf Zeit in der Anstalt Verpflegten (§ 5) wird kein 
Erbanspruch erhoben. 
Verstirbt ein Kranker, der zu längerer Verpflegung aufgenommen oder bei- 
behalten war (§ 5) in der Anstalt, so wird von dem ihr nach den 88§ 42 und 44 des 
Gesetzes vom 18. Juni 18989) (G.= u. V.-Bl. S. 191) zustehenden Erbrechte Gebrauch 
gemacht. 
Die in § 42 jenes Gesetzes erwähnte Dauer des Aufenthaltes in der Anstalt wird 
vom Tage der Aufnahme in eine Landes-Heil= und Pfleganstalt für Geisteskranke ge- 
rechnet, auch wenn die Beibehaltung zu längerer Verpflegung erst später eingetreten ist, 
oder wenn nach der Aufnahme der Kranke in eine andere Landes-Heil= und Pfleganstalt 
für Geisteskranke versetzt worden ist. 
Glaubt die Anstaltsdirektion, daß im einzelnen Falle davon abzusehen sei, den Erb- 
anspruch geltend zu machen, so hat sie die Entschließung des Ministeriums des Innern 
einzuholen. 
8 54. 
Abrechnung. 
Ueber das Verpflegsgeld, die Begräbnißkosten und den sonstigen besonderen Aufwand 
für den Verstorbenen ist alsbald nach dem Tode abzurechnen. Hierbei ist nach § 32 zu 
verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch (8 30) oder ein Erbanspruch (8 53) in Frage, 
9) Diese lauten: 
§ 42. Stirbt in einer Landes-Irrenanstalt ein Kranker, der zu längerer Verpflegung aufgenommen 
oder beibehalten war, ohne Hinterlassung von Erben der ersten oder zweiten Ordnung oder von Voreltern, 
so ist der Fiskus, wenn der Kranke die letzten vier Jahre vor seinem Tode in einer solchen Anstalt zugebracht 
hat, zur Hälfte, bei kürzerer Dauer des Aufenthalts zu einem Drittheile der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 
Dies gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches 
Alleinerbe sein würde. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Kranke, für die etwas Anderes vereinbart ist, sowie auf 
Pensionäre, die nach dem Inkrafttreten des mit Verordnung vom 31. Juli 1893 im Auszuge veröffentlichten 
Regulativs für die Unterbringung in eine Landes-Heil= und Pfleganstalt für Geisteskranke (G.= u. V.-Bl. 
S. 161 flg.) ausgenommen worden sind. 
§ 44. Soweit der Fiskus oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes nach den 88 42, 43 
grbberechtigt sind, haben sie zugleich einen Pflichttheilsanspruch in Höhe des Werthes ihres gesetzlichen 
Erbtheils. 
1802. 12
	        
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