Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Konzessionsbedingungen 
für die Eisenbahn von Sebnitz nach Nirdorf. 
& 1. Der k. k. priv. Böhm. Nordbahngesellschaft zu Prag wird zum Bau und 
Betrieb einer normalspurigen Eisenbahn von Sebnitz nach Nixdorf in Böhmen für die 
auf Königlich Sächsischem Staatsgebiet gelegene Teilstrecke Sebnitz— Landesgrenze unter 
nachfolgenden Bedingungen die Konzession erteilt. 
#§ 2. Die Teilstrecke Sebnitz — Landesgrenze ist längstens binnen zwei Jahren vom 
Tage der Wirksamkeit der Konzessionsurkunde an (§ 22) zu vollenden und dem Betriebe 
zu übergeben. Andernfalls erlischt die erteilte Konzession. 
. Die Leitung des Baues darf nur solchen Technikern übertragen werden, die 
das Königlich Sächsische Finanzministerium als hierzu geeignet bestätigt hat. 
Die Ausführung des Baues sowohl als die Unterhaltung und der Betrieb stehen 
unter der Oberaufsicht des Königlich Sächsischen Finanzministeriums. Die Böhmische 
Nordbahngesellschaft ist verbunden, den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten 
Organe der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung unbedingt Folge zu leisten. 
Der Betrieb erfolgt nach den für die Nebeneisenbahnen Deutschlands jeweils geltenden 
Bestimmungen. 
& 4. Die Neigungsverhältnisse und Krümmungshalbmesser, die Konstruktion des 
Oberbaues, die Transportmittel und das Signalwesen, die Kreuzungen mit Straßen und 
Wegen, die Regulierung von Wasserläufen und die Projektierung der Hoch= und Kunst- 
bauten auf der Strecke Sebnitz — Landesgrenze unterliegen der Genehmigung der König- 
lich Sächsischen Staatsregierung. 
Die Signaleinrichtungen sollen im allgemeinen mit denjenigen Einrichtungen über- 
einstimmen, die in dieser Beziehung für die auf österreichischem Gebiet gelegene Strecke 
genehmigt werden. Die Wahl der einzelnen Signale hat im Einvernehmen mit der 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung zu erfolgen. Dabei ist auf tunlichste Anpassung 
an die sächsischen Signalvorrichtungen Bedacht zu nehmen. 
5. Erfordert die polizeiliche Beaufsichtigung der Eisenbahnarbeiten die Anstellung 
von Hilfsgendarmen während der Bauzeit, so ist der hierdurch entstehende außerordentliche 
Aufwand von der Böhmischen Nordbahngesellschaft zu ersetzen.
	        
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