Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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839. 
Leichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Hospitaliten wird von einem Arzte der 
Anstalt besichtigt und geöffnet. Von der Offnung der Leiche kann aus besonderen, jedes- 
mal aktenkundig zu machenden Gründen abgesehen werden. 
Über den Befund ist von dem Arzte eine Niederschrift aufzunehmen und zu unter- 
schreiben. Die Anstaltsdirektion hat vom Inhalte der Niederschrift jedesmal unverzüglich 
Kenntnis zu nehmen, und, daß dies geschehen, unter der Niederschrift zu bemerken. Jede 
Niederschrift über Leichenschau und Leichenöffnung ist den Personalakten des Verstorbenen 
einzuverleiben. 
Ist der Tod eines Hospitaliten nicht aus natürlicher Ursache eingetreten, so ist den 
bestehenden allgemeinen Vorschriften nachzugehen. 
8 40. 
Beerdigung. 
Die Beerdigung ist nach den Vorschriften des Begräbnisregulativs einzurichten. 
Etwaige Wünsche der Angehörigen werden möglichst berücksichtigt, auch ist ihnen die Teil— 
nahme an der Beerdigung gestattet. Die Anstaltsdirektion wird ihrem Wunsche, vor der 
Beerdigung die Leiche zu sehen, Folge geben, soweit nicht erhebliche Gründe, wie z. B. 
Ansteckungsgefahr, weit vorgeschrittene Verwesung 2c. entgegenstehen. 
Die Begräbniskosten hat der zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu 
tragen. 
§ 41. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage, so ist sowohl die Nachlaßbehörde als 
auch die Gemeindebehörde wegen schleuniger Erörterung und Mitteilung über den Betrag 
des Nachlasses und über die Hinterlassenen anzugehen. 
8 42. 
Nachlaß im Hospitale. 
Die von dem Hospitaliten mit in das Landeshospital gebrachten Sachen fallen diesem 
nach § 68 der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840 (G.= u. V.-Bl. 
S. 257) 5) eigentümlich zu. 
5) Dieser lautet: 
Den öffentlichen Hospitälern, Armen-, Waisen= und Korrektionshäusern fallen die Sachen, 
welche die darin aufgenommenen Personen mit dahin bringen, wenn sie daselbst versterben, eigen- 
1803. 53
	        
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