Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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Artikel 5. 
Zwischen den vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis darüber, daß die im 
Königreiche Sachsen am 1. Januar 1904 in Kraft tretende Ergänzungssteuer (Gesetz 
vom 2. Juli 1902) im Sinne des § 9 Absatz 2 und des § 127 Absatz 1 des öster- 
reichischen Gesetzes, betreffend die direkten Personalsteuern, vom 25. Oktober 1896 als 
eine der allgemeinen Erwerbsteuer gleichartige, beziehungsweise als eine spezielle direkte 
Besteuerung anzusehen ist. 
Artikel 6. 
Durch diesen Vertrag werden die besonderen Vereinbarungen über die steuerliche 
Behandlung der in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern stationierten 
sächsischen und der in Sachsen stationierten österreichischen Zoll= und Eisenbahnbeamten, 
sowie die Bestimmungen der Handels= und Zollverträge und der die Schiffahrt auf der 
Elbe betreffenden Verträge nicht berührt. 
Artikel 7. 
Über die zur tunlichsten Beseitigung der Doppelbesteuerung solcher Personen, welche 
sowohl sächsische als österreichische Staatsangehörige sind und zugleich in beiden Gebieten 
ihren Wohnsitz haben, etwa noch erforderlichen besonderen Bestimmungen werden die 
vertragschließenden Teile sich vorkommenden Falls ins Einvernehmen setzen und der 
Vereinbarung entsprechende Anordnungen treffen. 
Artikel 8. 
Die Bestimmungen dieses Vertrages treten in den Gebieten beider vertragschließenden 
Teile mit Wirkung vom 1. Januar 1902 ab in Kraft. 
Jeder Teil ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Erfolgt die Kündigung in 
der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 30. September eines Kalenderjahres, so ver- 
liert der Vertrag bereits für das der Kündigung nächstfolgende Kalenderjahr seine 
bindende Kraft. Findet die Kündigung in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 
31. Dezember eines Kalenderjahres statt, so gilt der Vertrag erst vom zweitfolgenden 
Kalenderjahre an als aufgelöst. 
Wien, am 21. Januar 1903. 
  
Otto Schroeder. Or. Nobert Meyer. 
  
Eum Qfl. . Dr. Richard Reisch. 
1903. 56 
 
	        
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