— 413 —
seuche oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Be—
seitigung der veränderten Teile (vergl. 1 unter C d und e);“
§ 18 Absatz 1 unter llB Zeile 3 statt des Buchstabens „“ den Buch-
staben „(7.
§ 25 Absatz 2 hinter dem ersten Satze, der mit „sichergestellt ist“
schließt, folgende Einschaltung:
dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Absatz 1 unter 1 B die Wieder-
ausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine gestattet wird und die
dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat.
Berlin, den 27. März 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Bekanntmachung,
betreffend Ergänzung der Prüfungsvorschriften für die Trichinenschauer.
Vom 27. März 1903.
Auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, die Prüfungsvor-
schriften für die Trichinenschauer — Beilage E der Bekanntmachung vom 30. Mai 1902
über die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetzes (Centralblatt für 1902,
Beilage zu Nr. 22 S. 64") — durch folgende Bestimmung zu ergänzen:
Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes die Befähigung zur Aus-
übung der Trichinenschau auf Grund eines staatlich anerkannten Befähigungsausweises
bereits besitzen, sind von der Ablegung der Prüfung befreit, sofern die Erwerbung dieses
Befähigungsausweises unter Voraussetzungen und Bedingungen erfolgte, welche hinsicht-
lich des geforderten Maßes der Kenntnisse und Fertigkeiten den Prüfungsvorschriften für
das Reich im wesentlichen entsprechen. Der Bundesrat bestimmt, welche bisher geltenden
landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Befähigungsausweisen als diesen
Anforderungen entsprechend anzusehen sind.
Berlin, den 2 7. März 1903.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.