— 83 —
lichen reichs= und landesgesetzlichen und Verwaltungsvorschriften und die wesentlichsten
baupolizeilichen Bestimmungen.
Einrichtung der im Bereiche der Hochbauverwaltung vorkommenden Kostenanschläge.
Verdingung, Beaufsichtigung, Abnahme und Abrechnung der Arbeiten und Lieferungen,
Buchführung und Bauleitung.
B. Für das Ingenieurbaufach.
1. Eisenbahnwesen.
Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bau= und Betriebsanlagen,
einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen, Anordnung größerer
Gesamtanlagen, Kenntnis der wichtigsten, den Eisenbahnbetrieb betreffenden allgemeinen
Bestimmungen.
2. Eisenbahnhochbau.
Die üblichen Grundrißanordnungen, der konstruktive Aufbau und die Einrichtung
der im Gebiete des Eisenbahnbaues vorkommenden Hochbauten, einschließlich der Wasser-
versorgung und Wasserableitung sowie der Abortanlagen, und die allgemeine Anordnung
der Heizung und Lüftung.
3. Straßenbau.
Anordnung und Ausführung größerer Straßenanlagen für Stadt und Land, ein-
schließlich der Straßeneisenbahnen. Straßenunterhaltung.
4. Wasserbau.
Einrichtung und Konstruktion aller dahin gehörigen Bauanlagen, Hilfsmaschinen
und Schiffahrtseinrichtungen, einschließlich der praktischen und theoretischen Ermittelungen.
Entwerfen und Skizzieren der auf diesen Gebieten vorkommenden Gesamtanlagen, ein-
schließlich der dazu gehörigen einfachen Hochbauten.
5. Brückenbau.
Anordnung, Konstruktion und Berechnung von festen und beweglichen Brücken jeder
Art und deren Ausführung.
6. Maschinenbau, Signaltechnik und elektrische Einrichtungen.
Allgemeine Kenntnis der Konstruktion und Leistungsberechnung der Motoren, ins-
besondere der Dampfmaschinen und Dampfkessel, der Wasserräder, der Maschinen zur
Wasserbeförderung, zum Heben und Befördern von Lasten, der bei dem Straßen= und
12“