Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Zwecke ebenfalls einem mit einer größeren Bauausführung betrauten Beamten für die 
besondere Leitung einzelner Bauten überwiesen, sofern ihnen nicht auf ihren Antrag ge- 
stattet wird, nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 der Vorschriften über die Aus- 
bildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache vom 25. Februar 1904 
anderweit als Bauführer tätig zu sein. 
(2) Bei der Verteilung der Bauführer an die einzelnen Baubeamten sind die Anlagen 
und die Leistungen der ersteren in Betracht zu ziehen und ist besonders zu erwägen, ob 
und inwieweit der einzelne nach seiner Veranlagung und seinen früheren Leistungen für 
den in Frage kommenden Bau geeignet ist. Die tüchtigsten Kräfte sind bei den wichtigeren 
Bauten oder solchen kleineren, von dem Wohnorte des Baubeamten entfernt liegenden 
Bauten zu verwenden, welche von den Baubeamten nur selten in Augenschein genommen 
werden können und daher von dem Bauführer mit größerer Selbständigkeit geleitet 
werden müssen. 
(s) Während des achtzehnmonatigen Dienstes bei Bauausführungen sollen die Bau- 
führer durch unmittelbare Teilnahme an den Anordnungen, welche bei der Einleitung 
und Ausführung der Bauten zu treffen sind, insbesondere auch durch Anfertigung der 
vorkommenden schriftlichen Arbeiten nach und nach dahin gebracht werden, den vor- 
geschriebenen Geschäftsgang selbständig einzuhalten, außerdem aber durch Ausarbeitung 
der Einzelheiten, durch dauernden Verkehr mit den Unternehmern auf der Baustelle und 
in der Werkstatt sowie durch Uberwachung sämtlicher Bauarbeiten und Prüfung der an- 
gelieferten Materialien mit den einzelnen Teilen der Bauwerke und dem Baubetriebe so 
vertraut werden, daß sie imstande sind, mit Erfolg die Ausführung von Bauten selb- 
ständig zu leiten, insbesondere auch die Brauchbarkeit und den Wert der Handwerker- 
leistungen und der Baumaterialien sicher zu beurteilen. 
812. 
(1) In dem von dem Baubeamten auszustellenden Zeugnis hat derselbe sich nicht nur 
im allgemeinen über die Leistungen des Bauführers auszusprechen und zu bescheinigen, 
inwieweit letzterer das in § 14 näher bezeichnete Ziel erreicht hat, sondern es muß aus- 
drücklich hervorgehoben werden, daß der Bauführer zwar nach Anleitung des Baubeamten, 
aber im übrigen selbständig: 
1. mindestens eine größere Verdingung von Arbeiten und Lieferungen bearbeitet, den 
darauf bezüglichen Termin abgehalten, die zugehörige Verhandlung aufgenommen, 
auch den betreffenden Vertrag entworfen hat; 
2. bei dem auf die Bauausführung bezüglichen Schriftwechsel mitgewirkt; . 
3. eine Abrechnung oder mindestens den größeren Teil einer solchen zur Zufriedenheit 
bearbeitet;
	        
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