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4. die bei Bauten vorgeschriebene Buchführung und das Rechnungswesen richtig ge—
handhabt;
5. inwieweit sich der Bauführer bei der Ausarbeitung von Einzelheiten für wichtige
Bauteile bewährt
und endlich
6. ob und inwieweit er es verstanden hat, den Unternehmern gegenüber sich in ge-
eigneter Weise zu benehmen und eine Einhaltung der Verträge in ausreichendem
Maße zu erlangen, auch ob er bei der Abnahme von Bauarbeiten und Materialien
die erforderliche Sicherheit in deren Beurteilung bewiesen hat.
(2) Dem Wunsche eines Bauführers, den achtzehnmonatigen Dienst bei Bau-
ausführungen bei einem nicht unter Staatsverwaltung stehenden Baubeamten oder einem
Privattechniker durchzumachen, ist, wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, unter
der Voraussetzung stattzugeben, daß der Betreffende an sich für eine erfolgreiche Aus-
bildung des Bauführers eine genügende Gewähr bietet, außerdem aber geneigt ist, den-
selben im Sinne der gegenwärtigen Bestimmungen auszubilden, auch über seine Leistungen
ein Zeugnis in der im Absatz 1 vorgeschriebenen Form auszustellen.
Breimonatiger Bienst bei einer Hochbau-, Straßenbau- oder Eisenbahn -Hienststelle.
8 13.
(1) Zur Einführung in den praktischen Verwaltungsdienst sind die Bauführer nur
solchen Dienststellen zu überweisen, welche ihnen durch den Umfang und die Vielseitigkeit
der zu erledigenden Geschäfte ausreichende Gelegenheit bieten, um den gedachten Dienst
in allen Zweigen genügend kennen zu lernen.
(2) Die besondere Leitung der Ausbildung obliegt dem Vorstande der betreffenden
Dienststelle. Der Bauführer ist mit der Einrichtung und dem Geschäftsgange der Dienst-
stelle, der Einrichtung der Registratur und des Aktenwesens, den für die Handhabung
des Dienstes ergangenen allgemeinen Verfügungen und Bestimmungen, der Stellung des
Vorstandes der betreffenden Dienststelle im allgemeinen zu der vorgesetzten Behörde sowie
zu anderen Behörden und Beamten bekannt zu machen. Außerdem ist er in den bei der
betreffenden Dienststelle vorkommenden bau= und betriebstechnischen Geschäften planmäßig
in der Weise zu beschäftigen, daß er die vorkommenden Arbeiten und deren formale und
sachliche Erledigung möglichst gründlich kennen lernt und im Entwerfen von dienstlichen
Schriftstücken, insbesondere auch von Berichten an die vorgesetzte Behörde Übung ge-
winnt. Bei derartigen von ihm entworfenen Berichten ist der Bauführer als Referent
aufzuführen. Während der Ausbildung ist dem Bauführer zugleich Gelegenheit zu geben,
sich von dem Buch-, Kassen= und Rechnungswesen, namentlich soweit es die Ausgaben für