Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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3. Betriebsmaschinen-, Heizhaus= und Stationsdienst. 
89. 
(1) Während der dreimonatigen Beschäftigung im Betriebsmaschinendienste sowie bei 
einer Heizhausverwaltung und einer Eisenbahnstation soll der Bauführer in den prak- 
tischen Eisenbahndienst Einblick erlangen und demnach vorzugsweise beim Lokomotiv- 
betriebs= und Wagenrevisionsdienste, bei Stellwerksanlagen, beim Zugbildungs= und 
Verschiebedienste sowie bei der Zugabfertigung beschäftigt werden. Er ist dabei in den 
Diensteinteilungen des in Betracht kommenden Personals sowie in der Überwachung 
der richtigen Verwendung des Feuerungs= und Schmiermateriales zu unterrichten. 
Weiter ist derselbe bei Uberwachung der Befolgung der Betriebsvorschriften, bei Prü- 
fung der Fahrberichte, bei Erörterung und Behebung von Betriebsstörungen mit zu 
verwenden. 
(„2) Soweit irgend angängig, ist der Bauführer zu den praktischen Dienstverrichtungen 
mit heranzuziehen. 
(s) In den von den die Ausbildung leitenden Beamten auszustellenden Zeugnissen 
haben dieselben über die Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen 
und anzugeben, inwieweit dieser sich mit den einzelnen Arbeiten vertraut gemacht hat, 
sowie ob und inwieweit er für den Dienst der Heizhausverwaltung und der Station 
Verständnis gezeigt hat. 
4. Elektrotechnischer Dienst. 
8 10. 
(1) Während der dreimonatigen Beschäftigung im elektrotechnischen Dienste ist der 
Bauführer in der Bedienung der elektrischen Signal= und Sicherheitseinrichtungen zu 
unterweisen, bei der Unterhaltung dieser Einrichtungen, Aufsuchung und Beseitigung von 
Betriebsstörungen, Unterhaltung der Apparate, Abnahme und Inbetriebsetzung fertig- 
gestellter Anlagen, ferner mit der Bearbeitung von Entwürfen für Telegraphen-, Signal- 
und Sicherheitseinrichtungen sowie Starkstromanlagen zu beschäftigen. Auch ist demselben 
tunlichst Gelegenheit zu geben, bei der Einrichtung und dem Betriebe von Anlagen für 
elektrische Beleuchtung und Kraftübertragung tätig zu sein. 
(2) In den von den Baubeamten auszustellenden Zeugnissen haben dieselben über die 
Leistungen des Bauführers sich im allgemeinen auszusprechen und anzugeben, inwieweit 
dieser sich mit den einzelnen vorstehend aufgeführten Arbeiten vertraut gemacht hat.
	        
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