Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen- und Konfirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten 
Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden (§ 3 der Verordnung). 
III. In dergleichen Werkstätten dürfen Arbeiterinnen nicht in der Nachtzeit von 
achteinhalb Uhr abends bis fünfeinhalb Uhr morgens und am Sonnabende sowie an 
Vorabenden der Festtage nicht nach fünfeinhalb Uhr nachmittags beschäftigt werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechzehn Jahre darf die Dauer von elf 
Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn= und Festtage von zehn Stunden nicht 
überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige 
Mittagspause gewährt werden. 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind 
auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht 
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines 
approbierten Arztes dies für zulässig erklärt (§ 4 der Verordnung). 
IV. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat der 
Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde unter Angabe 
der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis 
der jugendlichen Arbeiter unter Angabe des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und 
unter Angabe der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den 
betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche diesen Auszug aus den Bestim- 
mungen der Verordnung vom 31. Mai 1897 in der Fassung der Verordnung vom 
17. Februar 1904 enthält (§ 5 der Verordnung). 
V. über die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit dürfen Arbeiterinnen 
über sechzehn Jahre an sechzig Tagen im Jahre beschäftigt werden. Diese Beschäftigung 
darf dreizehn Stunden täglich nicht überschreiten und nicht länger als bis zehn Uhr abends 
dauern. 
Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur eine Arbeiterin über 
die nach Abschnitt III zulässige Dauer der Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. 
Gewerbtreibende, welche Arbeiterinnen über sechzehn Jahre auf Grund der vor- 
stehenden Bestimmungen über die im Abschnitt III Absatz 1 und 2 festgesetzte Zeit hinaus 
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