Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die vorstehendem gemäß vollzogenen und mit dem Siegel- oder Stempelabdruck des 
Domstiftlichen Konsistoriums beziehentlich des Domstifts St. Petri versehenen Schriften 
sind den öffentlichen Urkunden gleich zu achten. 
Dresden, am 23. April 1904. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
Kotte. 
  
Nr. 26. Gesetz 
über die Landestrauer; 
vom 25. April 1904. 
Wag, Georg, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 2c r 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
§ 1. Beim Ableben des Königs, der Königin, einer verwitweten Königin und des 
Kronprinzen, wenn er das 2 1. Lebensjahr zurückgelegt hat, findet eine Landestrauer nach 
den folgenden Bestimmungen statt. 
#2. Die Glocken der Kirchen werden mittags von 12 bis 1 Uhr beim Ableben 
des Königs zwei Wochen, sonst eine Woche lang und außerdem, wenn die Beisetzung erst 
später erfolgt, am Tage der Beisetzung geläutet. Anfang und Ende des Trauerläutens 
bestimmt das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
3. Offentliche Musik, sowie öffentliche Lustbarkeiten und Schauspielvorstellungen 
sind sofort nach dem Bekanntwerden des Todes bis zum Ablauf des dritten auf den 
Sterbetag folgenden Tages und außerdem, wenn die Beisetzung erst später erfolgt, am 
Tage der Beisetzung einzustellen. 
# 4. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt wird mit Geldstrafe 
von 15 bis 150.4 bestraft. 
& 5. Beim Tode des Königs haben die in Sachsen ausgenommenen christlichen 
Korfessionen an einem von dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
	        
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