Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 31. Verordnung, 
die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern 
im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend; 
vom 14. Mai 1904. 
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird aus Anlaß vielfach 
eingetretener Veränderungen in dem mit Verordnung vom 8. Oktober 1895 (G.= u. V.= 
Bl. S. 109) veröffentlichten Verzeichnisse der den Militäranwärtern im Königlich 
Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen das nachstehende neue Verzeichnis hier- 
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Die in der erwähnten Verordnung enthaltenen Bestimmungen verbleiben in Gültig- 
keit, jedoch mit der Ausnahme, daß an Stelle des als alleinige Vermittelungsbehörde 
bezeichneten Landwehr-Bezirkskommandos Dresden-Altstadt nach Maßgabe der Ver- 
ordnung vom 23. Oktober 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 397) für die Anstellungsbehörden 
in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden 
das Bezirkskommando 1 Dresden 
und in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Chemnitz, Leipzig und Zwickau 
das Bezirkskommando Leipzig 
als Vermittelungsbehörden getreten sind. 
Dresden, den 14. Mai 1904. 
Die sämtlichen Ministerien und die Generaldirektion 
der Königlichen Sammlungen. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. 
Dr. Otto. Für den Minister: 
Sturm. 
Meister. 
217
	        
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