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Nr. 31. Verordnung,
die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern
im Königlich Sächsischen Staatsdienste betreffend;
vom 14. Mai 1904.
Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird aus Anlaß vielfach
eingetretener Veränderungen in dem mit Verordnung vom 8. Oktober 1895 (G.= u. V.=
Bl. S. 109) veröffentlichten Verzeichnisse der den Militäranwärtern im Königlich
Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen das nachstehende neue Verzeichnis hier-
mit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die in der erwähnten Verordnung enthaltenen Bestimmungen verbleiben in Gültig-
keit, jedoch mit der Ausnahme, daß an Stelle des als alleinige Vermittelungsbehörde
bezeichneten Landwehr-Bezirkskommandos Dresden-Altstadt nach Maßgabe der Ver-
ordnung vom 23. Oktober 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 397) für die Anstellungsbehörden
in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Bautzen und Dresden
das Bezirkskommando 1 Dresden
und in den Bezirken der Kreishauptmannschaften Chemnitz, Leipzig und Zwickau
das Bezirkskommando Leipzig
als Vermittelungsbehörden getreten sind.
Dresden, den 14. Mai 1904.
Die sämtlichen Ministerien und die Generaldirektion
der Königlichen Sammlungen.
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger.
Dr. Otto. Für den Minister:
Sturm.
Meister.
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