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Baufache vom 25. Februar 1904“ erwähnten Anlagen an das Kriegsministerium
zu richten.
2. Das Kriegsministerium entscheidet auf diese Gesuche selbständig, im Falle der An-
nahme unter entsprechender Mitteilung an das Finanzministerium. Nach er-
folgter Annahme des Baubeflissenen erfolgt dessen Ernennung zum Regierungs-
Bauführer vom Kriegsministerium gemeinsam mit dem Finanzministerium, sowie
seine Verpflichtung.
3. Beim Ausscheiden aus der Beschäftigung bei der Militär-Bauverwaltung erfolgt
eine gleiche Benachrichtigung, wie zu 2 vorgeschrieben, und zwar unter Über-
sendung der in 5§ 10 und 12 der Anlage II vom 25. Februar 1904 bezeich-
neten Zeugnisse.
4. Die Ausbildung der Regierungs-Bauführer wird im übrigen im Dienstbereiche der
Militär-Bauverwaltung in allen Beziehungen nach denjenigen Bestimmungen
geleitet und überwacht werden, welche für den, dem Finanzministerium unter-
stellten Bereich der Staats-Hochbauverwaltung maßgebend sind.
5. Für die Dauer der Beschäftigung der Regierungs-Bauführer im Dienstbereiche
der Militär-Bauverwaltung tritt in den §§ 6, 10, 12 der „Vorschriften über
die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufache“ an
Stelle des Finanzministeriums das Kriegsministerium, während die unter 2 er-
wähnte Ernennung zum Regierungs-Bauführer (§ 6) und den etwaigen Aus-
schluß desselben von der weiteren Ausbildung (§ 14) beide Ministerien gemein-
sam verfügen.
Dresden, den 13. Mai 1904.
Die Ministerien der Finanzen und des Kriegs.
Dr. Rüger. Für den Minister:
Bartcky. Naumann.
Nr. 35. Verordnung,
die weiteren Bestimmungen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die
Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten betreffend;
vom 13. Mai 1904.
Der Bundesrat hat auf Grund der §§ 22, 24, 27, 39, 40 und 42 des Reichs-
gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900
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