Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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(II) Die in Absatz l Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Eintragungen sind von einem Mit- 
gliede der Altersrentenbankverwaltung zu vollziehen und von dem Buchhalter der Alters- 
rentenbank oder dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen. 
(III) Die Eintragungen über die eingezahlten Beträge (Absatz l Ziffer 4) verpflichten 
die Altersrentenbank nur dann, wenn sie von dem Kassierer der Bank oder dessen Stell- 
vertreter und einem Kontrollbeamten der Bank gezeichnet und mit dem Abdrucke des 
Stempels der Altersrentenbank versehen worden find. 
19. 
(I) Der Verseicherte hat die endgültige Feststellung aufgeschobener Renten unter Ein- 
reichung des Einlagebuches bei der Altersrentenbank zu beantragen. Ist dieser Antrag 
nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem für den Beginn des Rentenlaufes festgesetzten 
Zeitpunkte (8 4 Absatz l Ziffer 2) bei der Altersrentenbank eingegangen, so erlischt der 
Anspruch auf Gewährung der Rente. 
(II) Mehrere für dieselbe Person erworbene Altersrenten find bei der endgültigen 
Feststellung regelmäßig in einen Gesamtrentenbetrag zu vereinigen. Dasselbe gilt von 
den mehreren, für dieselbe Person erworbenen und für denselben Zeitraum laufenden 
Zeitrenten. Die Vereinigung von Altersrenten mit Zeitrenten ist ausgeschlossen. 
(III) Bei der endgültigen Feststellung einer Rente oder der mehreren zu vereinigen- 
den Renten ist der von der Altersrentenbank zu gewährende Jahresbetrag der Rente auf 
ein Vielfaches von vier Pfennigen nach unten abzurunden. 
(IV) Ergibt sich bei der endgültigen Feststellung der Rente ein Jahresbetrag, der 
1. 2000.4 übersteigen 
oder 
2. 60 X nicht erreichen würde, 
so ist 
zu 1. das zur Erwerbung einer Jahresrente von 2000.4 erforderliche Kapital zu 
berechnen und der überschießende Teilbetrag des eingezahlten Kapitales, 
dagegen 
zu 2. das ganze eingezahlte Kapital 
zurückzuzahlen. 
(V) Für die nach Absatz [IV zurückzuerstattenden Kapitalbeträge werden keine Zinsen 
vergütet. 
(VI) Die Bestimmungen in Absatz III, IV, V finden Anwendung, wenn ein Kapital 
zur Erwerbung einer sofort beginnenden Rente (Alters= oder Zeitrente) eingezahlt 
worden ist.
	        
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