Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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schrift in 8 28 Ziffer 2 der mit Bekanntmachung vom 20. Oktober 1899 (G.= u. V.-Bl. 
S. 451) veröffentlichten Prüfungsordnung für Kandidaten des höheren Lehramtes der 
mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der Technischen Hochschule zu 
Dresden folgendermaßen zu lauten hat: 
2. Die Gebühren betragen für eine vollständige Erst- oder Wiederholungsprüfung je 
50.4, für eine Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung je 25.4. 
Dresden, am 5. Juli 1904. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Kotte. 
Nr. 61. Verordnung, 
Anderungen und Ergänzungen der Pferde-Aushebungs-LVorschrift 
vom 22. Juni 1902 betreffend; 
vom 11. Juli 1904. 
Die Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 22. Juni 1902 (abgedruckt im G.= u. V.-Bl. 
vom Jahre 1902 S. 201 flg.) ist im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern 
wie folgt zu ändern und zu ergänzen: 
1. In der Fußnote „“)“ zu §5 (auf S. 205) ist in der 2. Zeile hinter „Pferde" 
einzuschalten: 
— ausgenommen die hochtragenden Stuten (siehe § 4 Absatz 3) — 
2. Im § 11, a ist in der 2. Zeile hinter „sämtlichen“ das Zeichen „")“ und am 
Schluß der Seite 207 folgende Fußnote nachzutragen: 
*) Fordert der Gestellungsbefehl eine geringere Zahl von Pferden an, so ist nur diese 
zu stellen; außerdem sind die nach der letzten Vormusterung hinzugetretenen Pferde vor- 
zuführen.
	        
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