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3. Im § 15, 3. Absatz ist anzufügen:
Sofern dieser Zivilkommissar (beziehentlich Stellvertreter) nicht bereits als
mittelbarer oder unmittelbarer Staatsbeamter vereidigt ist, wird er bei seiner
aulag — Ernennung nach dem als Anlage FI beigefügten Eidesformular vereidigt.
4. Im § 16, 1. Absatz sind in der 3. Zeile die Worte „die Amtshauptmannschaft"
zu streichen und ist dafür zu setzen:
den Zivilkommissar (siehe § 15, 3. Absatz)
5. Im § 18,6 ist in der ersten Zeile hinter „Zugang“ das Zeichen „)“ und am
Schluß der Seite 211 folgende Fußnote nachzutragen:
*) Als Zugang sind auch zu betrachten:
die gemäß § 4, c und d nicht vorgeführten Stuten, insofern die ihre damalige Befreiung be-
dingenden Verhältnisse nicht mehr vorliegen, sowie die inzwischen 4 Jahre alt gewordenen
Pferde.
6. Im § 31 ist hinter „d)“ nachzutragen:
d 1) Verzeichnis der seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde
(Anlage A mit entsprechender Titeländerung),
und hinter dem Absatz „k“ statt des Punktes ein Komma zu setzen und hinzu-
zufügen:
1) Liquidationsformulare über abgenommene Pferde und Fahrzeuge.
7. Im § 31 ist in der vorletzten Zeile für „Koppelzeug“ zu setzen:
Reserve an Koppelzeug
8. Die Titelseite der Anlage A (S. 219) ist durch den nachstehenden Neudruck zu
ersetzen.