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unter l. . 2,00 Prozent,
Ia . 0070
-- Ib 0,55 „
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10.4 bis 12.450 3 auf den
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze
und
VU MA
unter! 10976 Prozent,
-- Ia 0,60 = und
I11b . 0,45 -
der Ist-Einnahme gewährt werden.
Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 25.4 auf den Kopf der Be-
völkerung wird an Stelle der Sätze
unter! 1),,25 Prozent,
-a 0,40 = unnd
= Ib 0,30 -
der Ist-Einnahme gewährt.
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom
1. Dezember 1900 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in
Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der
in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist
hierbei außer Betracht zu lassen.
B. Ergänzungssteuer.
Es wird
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf
1,50 Prozent
und
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde-
behörden nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und der
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Ge-
schäfte auf
der Ist-Einnahme festgesetzt.
Dresden, den 12. Juli 1904.
Finanz-Ministerium.
Dr. Rüger.
0,50 Prozent
Schroth.