Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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unter l. . 2,00 Prozent, 
Ia . 0070 
-- Ib 0,55 „ 
4. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 10.4 bis 12.450 3 auf den 
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
und 
VU MA 
unter! 10976 Prozent, 
-- Ia 0,60 = und 
I11b . 0,45 - 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 25.4 auf den Kopf der Be- 
völkerung wird an Stelle der Sätze 
unter! 1),,25 Prozent, 
-a 0,40 = unnd 
= Ib 0,30 - 
der Ist-Einnahme gewährt. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
1. Dezember 1900 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in 
Armen-, Versorgungs-, Heil-, Straf= und Besserungsanstalten untergebrachten, sowie der 
in Schul= und Bildungsanstalten zum Zwecke ihrer Ausbildung wohnenden Personen ist 
hierbei außer Betracht zu lassen. 
B. Ergänzungssteuer. 
Es wird 
I. die Gebühr für die Erhebung der Ergänzungssteuer auf 
1,50 Prozent 
und 
II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- 
behörden nach Maßgabe des Ergänzungssteuergesetzes und der 
dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Ge- 
schäfte auf 
der Ist-Einnahme festgesetzt. 
Dresden, den 12. Juli 1904. 
Finanz-Ministerium. 
Dr. Rüger. 
0,50 Prozent 
Schroth.
	        
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