Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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nach Bedarf — nach den für jede Fahrplanperiode festzusetzenden Fahrplänen verkehren; 
sie müssen derart gelegt sein, daß der Aufenthalt für das auf den Anschlußlinien zu= und 
abgehende Vieh auf das unbedingt nötige Maß beschränkt wird. Bei Aufstellung der 
Fahrpläne ist für die Tränkstationen (8§ 6) ein zur Tränkung des Viehes ausreichender 
Aufenthalt vorzusehen. 
(3) Steht so viel Vieh zur Beförderung, daß zu seiner Verladung mindestens 
20 Achsen erforderlich sind, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelegenheiten 
ein besonderer Viehzug abzulassen. 
86. 
(1) Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Absatz 2) darf — vor- 
behaltlich der Befugnis der Landes-Aussichtsbehörde, bei besonderen Verhältnissen eine 
Abweichung zu gestatten — nicht weniger als 25 Kilometer in der Stunde betragen. 
Soweit Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen oder der Bahn- 
ordnung für die Nebeneisenbahnen dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, ist sie in dem 
dadurch bedingten Umfange zu ermäßigen. 
(2) Die für die Tränkstationen vorzusehenden Aufenthalte (§ 4 Absatz 2) bleiben 
bei Berechnung der durchschnittlichen Geschwindigkeit außer Betracht. 
(3) Auf die Viehzüge der Militärverwaltung findet die Bestimmung im Absatz 1 
über die Geschwindigkeit keine Anwendung. 
86. 
(1) Alle Tiere, deren Beförderung von der Abgangs- bis zur Bestimmungsstation 
24 Stunden oder länger in Anspruch nimmt, sollen vor der Verladung vom Absender 
gefüttert und getränkt werden. Bei den mehr als 36 Stunden dauernden Transporten 
in Viehzügen hat spätestens nach je 36 Stunden eine Fütterung und Tränkung der 
Tiere stattzufinden, wobei unverpackte Tiere auszuladen sind. Das Aus= und Wieder- 
einladen der Tiere obliegt dem Absender; wenn diese Geschäfte auf Antrag des Absenders 
durch die Eisenbahn besorgt werden oder deren Arbeitskräfte dabei mitwirken, kann hier- 
für eine im Tarife festzusetzende Gebühr erhoben werden. Der Weitertransport der 
Tiere darf erst nach Ablauf von mindestens 6 Stunden erfolgen. Für militärische Pferde- 
transporte in Viehzügen gelten vorstehende Bestimmungen nicht. 
(2) Für die Fütterung und Tränkung dieser Tiere sind nach Bedarf besondere 
Stationen mit Einrichtungen zu versehen. Diese Stationen (sogenannte Tränkstationen) 
werden vom Reichs-Eisenbahnamte nach Anhörung der beteiligten Bundesregierungen 
bestimmt und sind in den Tarifen bekannt zu machen.
	        
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