Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Die Wiederholung der Zuziehung des Konsiliarius ist nur nach Ubereinkunft mit 
dem behandelnden Arzte zulässig. Das Gleiche gilt für weitere Krankenbesuche seitens 
des Konsiliarius. 
* 10. Ein Arzt darf dem anderen in dringenden Fällen die von ihm erbetene 
Assistenz nicht verweigern. 
&11. Es ist unzulässig, einen Standesgenossen durch Anbieten billigerer oder 
unentgeltlicher Hilfeleistung oder durch sonstige unlautere Mittel aus seiner Stellung 
zu verdrängen oder solches zu versuchen. 
Ferner ist es unzulässig, Sprechstunden außerhalb des eigenen Wohnorts in einer 
Ortschaft abzuhalten, in welcher bereits ein oder mehrere Arzte wohnen und Praxis aus- 
üben. Desgleichen ist es unzulässig, im eigenen Wohnorte an verschiedenen Stellen 
Sprechstunde abzuhalten. 
Wegen etwaiger Ausnahme von letzteren beiden Verboten ist das Gutachten des 
zuständigen Bezirksvereins beziehungsweise nach Gehör des sonst noch in Betracht 
kommenden benachbarten Bezirksvereins einzuholen. 
12. Es ist unzulässig, die Behandlungsweise eines anderen Arztes Nichtärzten 
gegenüber in leichtfertiger oder rücksichtsloser Weise abfällig zu beurteilen. 
*13. Das Anbieten oder Gewähren von Vorteil irgend welcher Art an dritte 
Personen, um sich dadurch Praxis zu verschaffen, ist unstatthaft. 
&14. Es steht dem Arzte zwar frei, unbemittelten Kranken das Honorar ganz 
oder teilweise zu erlassen, dagegen ist es der Stellung des Arztes nicht würdig, zahlungs- 
fähigen Personen — von Standesgenossen und deren Angehörigen und ihm nahe 
Befreundeten abgesehen — in der Aussicht oder zu dem Zwecke, sich damit anderweite 
Vorteile zu verschaffen, das Honorar zu erlassen oder die Honorarforderung unter die 
Minimalsätze der ärztlichen Gebührentaxe für ärztliche und zahnärztliche Privatpraxis 
herabzusetzen. 
15. Verträge mit öffentlichen oder privaten Korporationen, insbesondere mit 
Versicherungsgesellschaften und -Anstalten, sowie mit Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- 
und sonstigen Kassen sind dem Bezirksvereine vor ihrem endgültigen Abschlusse zur gut- 
achtlichen Aussprache vorzulegen, falls ein Fixum oder ein nach der Mitgliederzahl der 
Kasse beziehentlich nach der Zahl der vorkommenden Erkrankungsfälle zu bestimmender 
Honorarsatz vereinbart werden soll, oder wenn bei Honorierung nach Einzelleistungen die 
zu vereinbarenden Liquidationsbeträge unter die Mindestsätze der ärztlichen Gebührentaxe 
hinabgehen. 
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