Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen. Ausnahmen können mit Zustimmung 
des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern mit Zustimmung der Landes-Aussichtsbehörde, 
zugelassen werden. 
Schlußbestimmungen. 
12. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs erforderlichen 
Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 
813. 
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär-Polizei- 
behörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge Durchführung 
des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vorschrisften überall sicherzustellen. 
Berlin, den 16. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
WBekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von lebendem Geflügel auf 
Eisenbahnen vom 2. Februar 1899. 
Vom 17. Juli 1904. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und unter Aufhebung der 
Bekanntmachung vom 2. Februar 1899 (R.-G.-Bl. S. 11) hat der Bundesrat nach- 
stehende 
Bestimmungen über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung 
von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen 
beschlossen:
	        
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