Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Abrainung erfolgt; örtliche Messungen persönlich ausgeführt. 
N. N. 
verpflichteter Vermessungsingenieur, 
(verpflichteter Feldmesser), 
(verpflichteter Markscheider), 
(Königlicher Vermessungsingenieur). 
. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1905 in Kraft. Auf 
Dismembrationsanbringen, die vor dem 1. April 1905 bei dem Grundbuchamt ein- 
gegangen, an diesem Tage aber noch nicht erledigt sind, finden sie keine Anwendung. 
# 4. Ungeprüfte Feldmesser, die zur Zeit der Bekanntmachung dieser Verordnung 
das Feldmessergewerbe selbständig betreiben, können in Ansehung der Bestimmungen des 
§ 1 den verpflichteten Feldmessern bis Ende des Jahres 1907 gleichgestellt werden. Die 
gleichgestellten Feldmesser haben in der nach § 2 auszustellenden Bescheinigung auf die 
Gleichstellung Bezug zu nehmen. 
An der in §§ 1, 2 der Verordnung, geodätische Unterlagen bei Parzellenzergliederungen 
betreffend, vom 10. November 1870 (G.= u. V.-Bl. S. 333) vorgeschriebenen örtlichen 
Prüfung der von ungeprüften Feldmessern hergestellten geodätischen Dismembrations- 
unterlagen durch die technischen Steuerbeamten wird durch die Gleichstellung (Absatz 1) 
nichts geändert. Soweit einzelne ungeprüfte Feldmesser zufolge besonderer Bewilligung 
des Finanzministeriums von der örtlichen Prüfung der von ihnen hergestellten geodätischen 
Dismembrationsunterlagen durch die technischen Steuerbeamten entbunden worden sind, 
bleiben diese Ausnahmen bestehen; weitere Ausnahmen werden nicht bewilligt. Un- 
geprüfte Feldmesser, für welche die Ausnahmen bereits bestehen, können den verpflichteten 
Feldmessern in Ansehung des § 1 auch über das Jahr 1907 hinaus gleichgestellt werden. 
Über Gesuche um Gleichstellung (Absatz 1 und 2) entscheidet das Finanzministerium. 
Die Gesuche sind bis zum 31. Dezember 1904 bei den Kreissteuerräten einzureichen und 
von diesen unter Beifügung ihres Gutachtens dem Finanzministerium vorzulegen. Später 
eingehende Gesuche bleiben unberücksichtigt. Die Bewilligung der Gesuche ist von den 
Kreissteuerräten in den Amtsblättern der beteiligten Grundbuchämter und Steuerbehörden 
bekannt zu machen. 
Dresden, den 1. Oktober 1904. 
Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Juftiz. 
v. Metzsch. Dr. Rüger. Dr. Otto. 
Naumann.
	        
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