Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1904. (70)

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Nr. 85. Verordnung, 
die Einfuhr von Tieren des Pferdegeschlechtes aus Österreich-Ungarn 
nach Sachsen betreffend; 
vom 1. Oktober 1904. 
Auf Grund von Artikel 1 flg. des Viehseuchen-Ubereinkommens zwischen dem Deutschen 
Reiche und Osterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 wird hierdurch folgendes bestimmt: 
&1. Die Einführung von Pferden, Eseln, Maultieren und Maul- 
eseln aus ÖOsterreich-Ungarn nach dem Königreiche Sachsen darf nur dann 
erfolgen, wenn die Tiere an der Grenze dem beamteten Tierarzte zur Untersuchung vor- 
gestellt worden sind, und dieser die Einführung gestattet hat. 
8 2. Die Einführung ist auf folgende Grenzpunkte und Tage beschränkt: 
1. Zittau an allen Wochentagen, 
2. Bodenbach-Tetschen an allen Wochentagen, 
3. Moldau an der 2. und 4. Mittwoch jedes Monats, 
4. Reitzenhain an jeder Mittwoch, 
5. Weipert an jedem Montage und an den Freitagen mit Ausnahme des 1. Freitags 
jedes Monats, 
Schlössel-Unterwiesenthal (Laux-Mühle) am 1. Freitag jedes Monats, 
Wittigsthal-Johanngeorgenstadt an jeder Mittwoch, · 
.Klingenthal an der 1. und 3. Mittwoch jedes Monats, 
Voitersreuth an jedem Montage und Donnerstage, 
. Ebmath am 1. und 3. Sonnabend jedes Monats. 
Die Einführung an den unter 3 bis 10 genannten Stellen ist nur insoweit gestattet, 
als diese Stellen nicht für die Einfuhr von Nutz= und Zuchtrindern zeitweilig geschlossen 
find. (Vergl. jedoch § 7.) 
Die Einführung kann sowohl mit der Eisenbahn, als auf dem Landweg erfolgen. 
Für die Einführungsstellen Bodenbach-Tetschen wird die Einführung auf Eisenbahn- 
transporte beschränkt. 
#3. Die einzuführenden Tiere sind zum Zwecke der tierärztlichen Untersuchung an 
den in § 2 genannten Stellen 48 Stunden vor dem betreffenden Einlaßtage und für 
eine bestimmte Stunde des letzteren 
zu 1. bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Zittau, 
zu 2. bei dem Grenzpolizeikommissariate zu Bodenbach, 
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