Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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III. Die Aufgaben des Statistischen Landesamts. 
8 12. 1. Das Statistische Landesamt hat die eingesendeten Zählungsmaterialien 
einer Prüfung zu unterwerfen und die etwa nötig erscheinenden Berichtigungen und Er- 
gänzungen zu veranlassen, erforderlichenfalls durch unmittelbares Vernehmen mit den Ge- 
meindebehörden, welche die Rückfragen mit Pünktlichkeit und tunlichster Beschleunigung zu 
erledigen verpflichtet sind. 
2. Das Statistische Landesamt hat sodann aus dem geprüften Zählungsmaterial die 
für die Bevölkerungsstatistik erforderlichen Zusammenstellungen zu fertigen und die für die 
Reichsstatistik den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß aufzustellenden Ubersichten dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte zu den festgesetzten Terminen zu übersenden. 
Dresden, den 1. August 1905. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Morgenstern. 
Rudolph. 
  
Druck und Verlag der Konigl. Hosbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 
1905. 29
	        
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