Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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a) in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, 
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, 
c) auf dem platten Lande 
aa) die Gemeindevorstände, 
bb) die Vorsteher selbständiger Gutsbezirke 
zu verstehen. 
Dafern aber in dem Falle unter c, bb der Gutsvorsteher selbst beteiligt ist, hat an 
seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Polizeibehörde und als Vorsteher des Seuchen- 
ortes einzutreten. 
8 3. Die vorstehend unter b und c genannten Polizeibehörden — Bürgermeister, 
Gemeindevorstände und Gutsvorsteher — haben alle Seuchenfälle der Amtshauptmann- 
schaft anzuzeigen. 
Zur Tötung von kranken und seuchenverdächtigen Tieren mit Ausnahme der nach- 
stehenden Fälle haben sie auf dem kürzesten Wege die Ermächtigung der Amtshauptmann- 
schaft einzuholen. 
Zur selbständigen Anordnung der Tötung sind sie ermächtigt: 
a) in den Fällen, in welchen an der Tollwut erkrankte oder deren verdächtige Hunde 
und Katzen zu töten sind, 
b) in allen dringlichen Fällen festgestellter Erkrankung an einer unter die Entschädigungs- 
Z Z 23. Juni 1880 : 
bedingungen des Reichsgesetzes vom #.Ma#sst fallenden Seuche, in welchen 
nach dem Ausspruche des Bezirkstierarztes das Verenden des Tieres zu befürchten 
steht, bevor die amtshauptmannschaftliche Ermächtigung erteilt sein kann, 
e) in den Fällen, in welchen es sich nach Feststellung der Lungenseuche oder des Rotzes 
um die Tötung weiterer Tiere desselben Gehöftes handelt. 
8 4. Die Amtshauptmannschaften haben das weitere Verfahren der im § 2 
unter b und c genannten Polizeibehörden zu überwachen und bei lässiger oder nicht vor- 
schriftsmäßiger Handhabung der Maßregeln, sowie falls für mehrere Gemeinden außerhalb 
der Städte mit Revidierter Städteordnung gleichzeitig dieselben Verfügungen sich erforder- 
lich machen, das Nötige selbst anzuordnen. 
Sie haben demnach im besonderen die Festlegung der Hunde in gefährdeten Bezirken 
(§ 20 der Instruktion und § 20 dieser Verordnung), das Verbot der Viehmärkte bei 
größerer Verbreitung der Maul= und Klauenseuche innerhalb ihres Verwaltungsbezirkes 
(§ 64 der Instruktion), die Impfung der von der Pockenseuche bedrohten Herden (8 99 
der Instruktion), die Zulassung der Pferde zur Begattung nach vorgängiger bezirkstierärzt- 
licher Untersuchung (§ 113 der Instruktion) anzuordnen. 
 
	        
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