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angehören, wenn es sich um Entscheidung in eigener Sache oder in der ihrer Ehefrau oder
einer Person handelt, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder mit
der sie durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt
oder verschwägert sind, desgleichen, wenn sie die nächsten Vorbesitzer (z. B. Verkäufer) des
betreffenden Schlachttieres waren oder bei dem Besitzer des letzteren in einem Dienst—
verhältnisse stehen.
§ 11. Den Mitgliedern der Ausschüsse ist für ihre Mühewaltung sowie für etwaiges
Reisefortkommen eine angemessene, in ihrer Höhe im Verordnungswege zu bestimmende
Vergütung aus der Kasse der Versicherungsanstalt zu gewähren.
8 12. Die Verwaltung und Vertretung der Versicherungsanstalt, welche die Bezeichnung
Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung
führt, wird der Brandversicherungskammer übertragen, welcher zu diesem Zwecke ein Ver-
waltungsausschuß beigegeben wird. Dieser besteht aus einem vom Ministerium des Innern
zu bestimmenden Mitgliede der Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem gleich-
falls vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der Kommission für das
Veterinärwesen, zwei vom Landeskulturrate zu wählenden Viehbesitzern, je einem von den
fünf landwirtschaftlichen Kreisvereinen aus der Mitte der Viehbesitzer zu wählenden Mit-
gliede und je einem von den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen
und Zittau zu wählenden Fleischermeister.
§ 13. Die Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung hat insbesondere die von
den Einhebungsstellen eingesendeten Versicherungsbeiträge zu vereinnahmen, die eingegangenen
Schädenfestsetzungen zu prüfen und endgültig festzustellen, die festgestellten Entschädigungen
an die Versicherten durch Vermittelung der Gemeindebehörden auszuzahlen, abgetretene
Forderungen (§ 4 a) geltend zu machen und am Schlusse des Geschäftsjahres über die
Ergebnisse der Geschäftsführung dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten.
8 14. Der Verwaltungsausschuß hat die auf Grund der Jahresergebnisse der Ver-
sicherung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzuschlagenden Jahresbeiträge
der Versicherten, sowie allvierteljährlich die der Ermittelung der Entschädigungen nach § 2
zugrunde zu legenden Durchschnittspreise für die einzelnen Fleischgattungen festzustellen,
den Jahresbericht zu prüfen und etwaige Bemerkungen ihm beizufügen, sowie über Be-
schwerden gegen verweigerte Rückerstattung der Versicherungsbeiträge (§ 5) und gegen
Ablehnung der Schädenansprüche (8§ 9 a) zu entscheiden. Er kann diese Entscheidung sowie
die allvierteljährliche Feststellung der Durchschnittspreise, sei es für einzelne Fälle oder
ein für allemal, einem aus dem Vorsitzenden, dem Mitgliede der Kommission für das