Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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angehören, wenn es sich um Entscheidung in eigener Sache oder in der ihrer Ehefrau oder 
einer Person handelt, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, oder mit 
der sie durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt 
oder verschwägert sind, desgleichen, wenn sie die nächsten Vorbesitzer (z. B. Verkäufer) des 
betreffenden Schlachttieres waren oder bei dem Besitzer des letzteren in einem Dienst— 
verhältnisse stehen. 
§ 11. Den Mitgliedern der Ausschüsse ist für ihre Mühewaltung sowie für etwaiges 
Reisefortkommen eine angemessene, in ihrer Höhe im Verordnungswege zu bestimmende 
Vergütung aus der Kasse der Versicherungsanstalt zu gewähren. 
8 12. Die Verwaltung und Vertretung der Versicherungsanstalt, welche die Bezeichnung 
Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung 
führt, wird der Brandversicherungskammer übertragen, welcher zu diesem Zwecke ein Ver- 
waltungsausschuß beigegeben wird. Dieser besteht aus einem vom Ministerium des Innern 
zu bestimmenden Mitgliede der Brandversicherungskammer als Vorsitzenden, einem gleich- 
falls vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Mitgliede der Kommission für das 
Veterinärwesen, zwei vom Landeskulturrate zu wählenden Viehbesitzern, je einem von den 
fünf landwirtschaftlichen Kreisvereinen aus der Mitte der Viehbesitzer zu wählenden Mit- 
gliede und je einem von den Gewerbekammern zu Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen 
und Zittau zu wählenden Fleischermeister. 
§ 13. Die Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung hat insbesondere die von 
den Einhebungsstellen eingesendeten Versicherungsbeiträge zu vereinnahmen, die eingegangenen 
Schädenfestsetzungen zu prüfen und endgültig festzustellen, die festgestellten Entschädigungen 
an die Versicherten durch Vermittelung der Gemeindebehörden auszuzahlen, abgetretene 
Forderungen (§ 4 a) geltend zu machen und am Schlusse des Geschäftsjahres über die 
Ergebnisse der Geschäftsführung dem Ministerium des Innern Bericht zu erstatten. 
8 14. Der Verwaltungsausschuß hat die auf Grund der Jahresergebnisse der Ver- 
sicherung dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzuschlagenden Jahresbeiträge 
der Versicherten, sowie allvierteljährlich die der Ermittelung der Entschädigungen nach § 2 
zugrunde zu legenden Durchschnittspreise für die einzelnen Fleischgattungen festzustellen, 
den Jahresbericht zu prüfen und etwaige Bemerkungen ihm beizufügen, sowie über Be- 
schwerden gegen verweigerte Rückerstattung der Versicherungsbeiträge (§ 5) und gegen 
Ablehnung der Schädenansprüche (8§ 9 a) zu entscheiden. Er kann diese Entscheidung sowie 
die allvierteljährliche Feststellung der Durchschnittspreise, sei es für einzelne Fälle oder 
ein für allemal, einem aus dem Vorsitzenden, dem Mitgliede der Kommission für das
	        
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